Sechs Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit

Arbeitsrecht

6 Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit?!

Die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit beträgt laut Gesetz 2 Wochen. Abweichend kann nur eine längere Kündigungsfrist zwischen den Parteien vereinbart werden, was aber in der Praxis so gut wie nie vorkommt. Außerhalb der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB, die abweichend ebenfalls nur länger vereinbart werden können.

Was gilt bei unklarer Regelung?

Was gilt aber, wenn im Arbeitsvertrag allgemein eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart wurde, hinsichtlich der Kündigungsfrist in der Probezeit aber keine Vereinbarung getroffen wurde?

Einen solchen Fall hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden (BAG, Urteil vom 23.3.2017 – 6 AZR 705/15).

Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag die ersten 6 Monate als Probezeit festgelegt. In einer weiteren Klausel haben sie eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart, nämlich 6 Wochen zum Monatsende. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen. Dagegen ging der Arbeitnehmer vor und berief sich auf die allgemein vereinbarte, längere Kündigungsfrist von 6 Wochen.

In erster Instanz verlor der Arbeitnehmer. In der zweiten gewann er. Das BAG schloss sich der zweiten Instanz an und bestätigte die Kündigungsfrist von 6 Wochen im vorliegenden Fall.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die unklare Klausel im Arbeitsvertrag. Die Klauseln im Arbeitsvertrag stellen AGB dar und sind daher aus Sicht eines Laien zu werten. Da hinsichtlich der Kündigungsfrist während der Probezeit nichts, an anderer Stelle aber eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart wurde, gilt diese dann entsprechend auch für die Probezeit.

Wie kann man dies umgehen?

Ganz einfach: Im Arbeitsvertrag in der entsprechenden Klausel eindeutig regeln, dass z.B. die längere Kündigungsfrist nur „außerhalb der Probezeit“ gilt. Dann bleibt es in der Probezeit bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen.

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