Kindern steht der Unterhalt zu

Familienrecht

Kindesunterhalt

Jedes Kind hat einen Anspruch auf angemessenen Kindesunterhalt. Die Zeit des Unterhaltsbezugs kann sich über das Datum der Volljährigkeit hinaus erstrecken. 

Unterhaltsstreitigkeiten beschäftigen in vielen Fällen die Gerichte. Ein Elternteil, der den Kindesunterhalt nicht zahlt, trägt seinen Groll auf den früheren Partner letztlich auf Kosten seiner Kinder aus. Auch unterhalb einer solchen Totalverweigerung gibt es jedoch noch viele andere Gründe, aus denen es zu Unstimmigkeiten über den Kindesunterhalt kommen kann. 

Kindesunterhalt - was Eltern wissen müssen

Wenn unterhaltsberechtigte Kinder mit beiden Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird der Kindesunterhalt als sogenannter Naturalunterhalt geleistet. Hierzu gehören Essen, Kleidung, Unterkunft und alle anderen Aufwendungen, die dem Kind zu Gute kommen. Nach einer Trennung oder Scheidung kommt der Elternteil, bei dem die Kinder leben, seinen Unterhaltsverpflichtungen weiterhin in Form des Naturalunterhaltes nach. Der ausziehende Partner ist dagegen verpflichtet Barunterhalt zu leisten, der monatlich im Voraus fällig wird. Bei minderjährigen Kindern wird der Unterhalt zu Händen des anderen Elternteils gezahlt, später – ab Volljährigkeit, kann ein Unterhaltsanspruch des Kindes auf Barunterhalt gegen beide Elternteile bestehen.

Ausnahmen für den Barunterhalt gelten, wenn das Kind abwechselnd bei beiden Eltern lebt oder der betreuende Elternteil deutlich mehr verdient. Unter Umständen kann hier die Verpflichtung zum Barunterhalt ganz entfallen. 

Kindern steht der Unterhalt zu

Der Kindesunterhalt soll vollständig für den Bedarf des Kindes und nicht für andere Haushaltsaufgaben verwendet werden. Seine Höhe wird anhand der Düsseldorfer Tabelle festgelegt, sie richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person, der ein Selbstbehalt zum Leben bleiben muss. Das Kindergeld wird ebenfalls zwischen den beiden Elternteilen aufgeteilt und gegebenenfalls zu 50 Prozent vom zu zahlenden Unterhaltsbetrag abgezogen. 



Für die Berechnung des Kindesunterhaltes spielen einige weitere Faktoren eine Rolle wie etwa Einkünfte des Kindes, bei älteren oder bereits volljährigen Kindern eine Ausbildungsvergütung sowie Mehr- oder Sonderbedarf des Kindes, der nicht in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen wird. Dabei kann es sich um die Gebühren für die Kinderbetreuung, die Kosten für eine aus sachlichen Gründen erforderliche Privatschule und viele andere Ausgabenformen handeln. Die Zahlungen für Mehr- und Sonderbedarf sind zwischen den Eltern besonders häufig strittig. 

Wir helfen weiter, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt

Wenn der Kindesunterhalt nicht, oder nicht regelmäßig gezahlt wird kann es dafür durchaus verschiedene Gründe geben. Möglicherweise ist Ihr früher Partner zu einer (vollständigen) Unterhaltszahlung wirtschaftlich derzeit nicht in der Lage, möglicherweise verweigert er auch den Kindesunterhalt. Wir helfen Ihnen in allen Konstellationen rund um den Kindesunterhalt mit unserem Fachwissen weiter.

Eventuell kommt für Sie auch ein Antrag auf staatlichen Unterhaltsvorschuss in Frage, den derzeit alleinerziehende Mütter oder Väter für Kinder stellen können, die keinen Kindesunterhalt von einem nicht im Haushalt lebenden Elternteil beziehen und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei den Antragsformalitäten helfen wir Ihnen selbstverständlich. Den staatlichen Unterhaltsvorschuss, erhalten Sie für maximal drei Jahre. Sein Zweck besteht unter anderem darin, die Zeit zu überbrücken, bis Unterhaltsstreitigkeiten mit dem anderen Elternteil geklärt sind.

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