Trennungsunterhalt - Was Ehegatten wissen müssen

Familienrecht

Trennungsunterhalt

Bedürftige Ehegatten haben während des Trennungsjahres Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Trennung und Ehescheidung wirken sich zwangsläufig auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Paares aus. Wenn einer der Partner nach der Trennung kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen besitzt, hat er einen Rechtsanspruch auf Trennungsunterhalt. 

Trennungsunterhalt - Was Ehegatten wissen müssen

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erstreckt sich vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung einer Ehe. Ob für einen der Ehegatten während des Trennungsjahres ein Unterhaltsanspruch besteht, richtet sich nach den bisherigen Lebens- und Einkommensverhältnissen des Paares. Auch die Dauer der Ehe spielt hierbei eine Rolle. 



Voraussetzungen für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt sind das Bestehen einer Ehe, die Entscheidung für eine dauerhafte Trennung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des höher oder allein verdienenden Ehepartners. Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Partners beträgt 1.200 Euro. 



Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bei kinderlosen Paaren, wenn beide Partner ein etwa gleich hohes Einkommen erzielen. Bei sehr kurzen Ehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass das höhere Einkommen eines Partners die Lebensverhältnisse noch nicht geprägt hat – auch dann besteht im Regelfall während des Trennungsjahres keine Unterhaltsverpflichtung. 

Bedürftigen Ehegatten steht der Unterhalt zu!

Wenn die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt gegeben sind, haben Sie einen Rechtsanspruch auf seine Zahlung. Zum Trennungsunterhalt gehören der sogenannte Elementarunterhalt, falls Sie während des Trennungsjahres nicht bei Ihrem Partner mitversichert sind, die Kostenübernahme für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung, Zahlungen für allgemeinen oder trennungsbedingten Mehrbedarf und gegebenenfalls auch ein Vorsorgeunterhalt für den Erhalt oder den Aufbau einer Alters- und Erwerbsfähigkeitssicherung. Unter den Mehrbedarf fallen beispielsweise durch die Trennung bedingte Umzugskosten, aber auch Ausbildungs- oder Krankheitskosten.



Geltend machen Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung an den unterhaltspflichtigen Ehegatten. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft Ihres Scheidungsurteils.

Der Unterschied zum nachehelichen Unterhalt

Trennungsunterhalt ist nicht mit dem nachehelichen Unterhalt identisch. Anders als beim nachehelichen Unterhalt besteht für Ehegatten, die einen Anspruch auf Trennungsunterhalt besitzen, während des Trennungsjahres grundsätzlich nicht die zwingende Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine Teilzeitstelle auf Vollzeit aufzustocken. Durch den Trennungsunterhalt soll während des Trennungsjahrs der bisherige Status der Partner aufrechterhalten werden, zumal die Trennungszeit ja auch mit einer Versöhnung enden kann. Falls nach der Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, ist hierfür eine separate Geltendmachung nötig. 


Wir helfen weiter, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt

Wenn Ihr unterhaltspflichtiger Ehegatte Ihnen die Zahlung von Trennungsunterhalt verweigert, benötigen Sie professionellen juristischen Beistand. Wir stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt zur Seite. Natürlich beraten und vertreten wir Sie auch bei allen anderen rechtlichen Fragen rund um Trennung und Ehescheidung.


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