Kündigung durch privates Surfen am Arbeitsplatz

Arbeitsrecht

Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

Für die meisten Arbeitnehmer ist es durchaus üblich, im Büro hin und wieder private Mails zu checken, den eigenen Kontostand abzufragen oder kurz auf Facebook den neusten Klatsch und Tratsch zu erfahren. Doch in der Regel beschränken sich die Angestellten dabei auf wenige Minuten Surfen während ihrer Pause. Doch wann kann die private Internetnutzung am Arbeitsplatz eine Kündigung nach sich ziehen und was sollten Sie generell beim privaten Surfen im Büro beachten?

Durch welches Surfverhalten im Büro kann eine Kündigung ausgesprochen werden?

Grundsätzlich ist es so, dass Arbeitnehmer ihren Internetzugang nur zu privaten Zwecken nutzen dürfen, wenn der Chef kein diesbezügliches, ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat. Ignoriert der Arbeitnehmer diese Absprache und nutzt das Internet privat, kann dies eine Kündigung rechtfertigen.

Anders ist der Fall, wenn privates Surfen im Büro grundsätzlich für den Chef in Ordnung ist oder zumindest über einen längeren Zeitraum stillschweigend von ihm hingenommen wurde. Dann kann vonseiten des Arbeitgebers eine außerordentliche Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn die Privatnutzung in einem so massiven Umfang erfolgt, dass der Angestellte hätte wissen müssen, dass der Arbeitgeber hiermit nicht einverstanden wäre. Auch die Inhalte, die ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit vom Bürorechner aus konsumiert, können unter Umständen zu einer Kündigung führen. So könnte das Herunterladen pornografischer oder rechtsradikaler Inhalte ebenfalls zu einer außerordentlichen Kündigung, das bedeutet ohne zuvor für das Fehlverhalten abgemahnt worden zu sein, führen.

Wie viel privates Surfen kann zu einer Kündigung führen?

Durch die Presse ging im Frühjahr 2017 ein arbeitsrechtlicher Streit bei dem ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt wurde, weil er in einem Monat rund 45 Stunden im Büro privat im Internet unterwegs gewesen ist. Dieses doch sehr intensive Surfen wollte der Arbeitgeber nicht tolerieren und sprach ihm deshalb die fristlose Kündigung aus. Das Spannende an dem Fall war jedoch, dass der Arbeitgeber deshalb so genau wusste, wie lange der Angestellte privat im Internet verbrachte, da er den Browserverlauf des vom Mitarbeiter genutzten Rechners ausgewertet hatte. Da diese Auswertung ohne die Einwilligung des Mitarbeiters erfolgte und weil der Arbeitnehmer sich dadurch in seinen Rechten verletzt sah, ging er gegen die Kündigung vor. Doch nachdem zwei Instanzen dem Arbeitgeber bei diesem Streit Recht gaben, ließ der Arbeitnehmer sich auf einen Vergleich ein.

Man kann wohl festhalten, dass 45 Stunden privates Surfen im Monat auch die Nerven des geduldigsten Arbeitgebers strapazieren und daher unbedingt unterlassen werden sollten. Abmahnungen oder Kündigungen in diesen Fällen sollten daher von einem fachkundigen Rechtsanwalt geprüft werden.

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