Personalgespräch während der Krankschreibung - Ist das rechtens?

Arbeitsrecht

Personalgespräch während der Krankschreibung - Ist das rechtens?

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, wird von ihm in der Regel nicht erwartet, dass er seiner gewohnten Arbeit nachgeht, soweit er seine Erkrankung durch eine Krankschreibung belegen kann. Doch wie stellt sich der Fall dar, wenn der Arbeitnehmer während der Zeit der Krankschreibung von seinem Chef zu einem Personalgespräch gebeten wird? Muss der Arbeitnehmer dieser Aufforderung folgen? Mit dieser Fragestellung musste sich im Winter 2016 das Bundesarbeitsgericht befassen.

Während der Krankschreibung Pflicht zum Personalgespräch zu erscheinen?

In dem vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall ging es um einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, der von seinem Vorgesetzten zu einem Personalgespräch gebeten wurde, damit man gemeinsam über die weiteren beruflichen Einsatzmöglichkeiten des Arbeitnehmers sprechen könne. Der zum Personalgespräch Gebetene erschien mit der Begründung nicht, dass er über eine Krankschreibung verfüge und deshalb nicht verpflichtet dazu sei, zum Personalgespräch zu erscheinen.

Der Arbeitgeber reagierte auf das Nichterscheinen seines Angestellten zum Personalgespräch mit einer erneuten Einladung, die außerdem mit der Auflage ergänzt wurde, dass der Arbeitnehmer bei einem Nichterscheinen eine ärztliche Krankschreibung beibringen solle, die explizit sein Nichterscheinen zu diesem Termin entschuldige. Auch zu diesem erneut anberaumten Termin erschien der Arbeitnehmer mit Hinweis auf seine generelle Krankschreibung nicht. Diese erneute Weigerung zum Personalgespräch während der Krankschreibung zu erscheinen, führte zu einer Abmahnung, gegen die sich der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht wehrte.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Zu Beginn seiner arbeitsrechtlichen Entscheidung betont das BAG noch einmal, dass es grundsätzlich ein Recht des Arbeitgebers ist, ein Personalgespräch anzuberaumen, in der die Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers thematisiert wird. Allerdings hat der Chef dieses Recht in der Regel nicht, wenn der Arbeitnehmer eine Krankschreibung vorweisen kann. Hat der Arbeitnehmer eine Krankschreibung, ist er gemäß geltendem Arbeitsrecht nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen, nur um an einem Personalgespräch teilzunehmen.

Wie fast immer, gibt es aber auch hier eine Ausnahme. Wenn ein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, mit seinem Angestellten über die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach Ende der Krankheit im Rahmen eines Personalgesprächs zu sprechen, dann kann ein derartiges Gespräch auch während einer Krankschreibung geführt werden. Nicht möglich aus arbeitsrechtlicher Sicht ist es jedoch, den Arbeitnehmer dazu zu zwingen, für dieses Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen.

Lediglich dann, wenn ein persönliches Erscheinen des Arbeitnehmers im Betrieb auch während der Krankschreibung unverzichtbar für den Betrieb und die Unternehmensleitung ist und wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich aus gesundheitlicher Sicht, zu einem persönlichen Erscheinen im Betrieb zum Zwecke eines Personalgesprächs in der Lage ist, kann auch während einer Krankschreibung auf ein Personalgespräch bestanden werden. Ein Telefonat hingegen, ist in den meisten Fällen aus arbeitsrechtlicher Sicht unbedenklich. Krankschreibung hin oder her.

Urteil des BAG´s - Abmahnung während Krankschreibung wurde zu Unrecht ausgesprochen

Der Arbeitnehmer erhielt nach Ansicht der BAG-Richter zu Unrecht eine Abmahnung, weil er mehrfach, gerechtfertigt durch seine Krankschreibung, nicht der Aufforderung zur Teilnahme am anberaumten Personalgespräch im Betrieb nachgekommen ist. Da es dem Arbeitgeber nicht gelungen ist, die Unverzichtbarkeit des Erscheinens zum Personalgespräch darzulegen, wurde die Abmahnung gemäß geltendem Arbeitsrecht zu Unrecht ausgesprochen.

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