Vermögen während der Ehe: Was versteht man unter Zugewinnausgleich?

Familienrecht

Vermögensausgleich

Vor einer Scheidung und im Scheidungsverfahren müssen getrennte Partner Fragen im Hinblick auf das gemeinsame Vermögen geklärt sein.

Wie das Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt wird und welche Ansprüche die Ehegatten gegeneinander haben, hängt davon ab, für welche Form des Güterstandes Sie sich während der Ehe entschieden haben. In Frage kommen hier die Gütertrennung, die Zugewinngemeinschaft sowie die eher seltene Gütergemeinschaft, bei der sämtliches Einkommen und alle Vermögensgegenstände zum ehelichen Vermögen zählen. Gütertrennung und Gütergemeinschaft müssen in einem Ehevertrag vereinbart werden, die Zugewinngemeinschaft gilt als gesetzlicher Güterstand und bedarf keiner gesonderten Erklärung. Bei einer Scheidung wird dann auch der sogenannte Zugewinnausgleich vorgenommen. 

Vermögen während der Ehe: Was versteht man unter Zugewinnausgleich?

Die Zugewinngemeinschaft ist eine modifizierte Form der Gütertrennung: Vermögen, das Sie oder Ihr Partner in die Ehe eingebracht haben, verbleibt grundsätzlich in Ihrem Eigentum. Bei einer Scheidung hat Ihr Partner darauf keinen Zugriff. Aufgeteilt wird lediglich Vermögen, dass Sie während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben – also der Zugewinn an gemeinsamen Vermögen. 



Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der weitaus häufigste Güterstand in der Ehe. Vor einer Scheidung müssen die Ehepartner eine Entscheidung darüber treffen, ob sie sich über die Aufteilung des Vermögens außergerichtlich einigen oder ein formelles Zugewinnausgleichsverfahren in den Scheidungsprozess integrieren wollen. Der Gesetzgeber lässt Ehegatten beide Wege offen.

Wie wird das Vermögen aufgeteilt - wem steht was zu?

Bei der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft wurde die Verteilung von Vermögen im Scheidungsfall bereits während der Ehe vertraglich festgeschrieben. Gütertrennung bedeutet, dass kein gemeinsames eheliches Vermögen gebildet wurde, in dieser Hinsicht also auch nichts aufzuteilen ist. Bei einer Gütergemeinschaft gehört das gesamte eheliche Vermögen beiden Partnern jeweils zur Hälfte. 



Wenn die Ehe als Zugewinngemeinschaft geführt wurde, fällt das Vermögen, das Sie gemeinsam mit Ihrem Partner in der Ehe gebildet haben, unter den Zugewinnausgleich. Aufgeteilt werden bei einer Scheidung auch Abfindungen, Lottogewinne sowie Leistungen aus einer Unfall- oder Lebensversicherung. Wenn einer der Partner während der Ehe eine Erbschaft oder Schenkung erhalten hat, fällt nur der Wertzuwachs dieses Vermögens unter den Zugewinn. 



Falls Sie und Ihr Ehepartner zu dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen gleich viel beigetragen haben, gibt es keinen Zugewinn, der bei einer Scheidung ausgeglichen werden müsste. Eine Vermögensaufteilung kann dann nicht durch einen Zugewinnausgleich erfolgen. Auch der gemeinsame Hausrat wird – mit Ausnahme von echten Wertgegenständen – nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufgeteilt. 

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