Trennung: Darf der Ehegatte nach Aussperrung zurück in die Ehewohnung?

Familienrecht

Trennung: Darf der Ehegatte nach Aussperrung zurück in die Ehewohnung?

Bei einer Trennung spielen sehr oft verletzte Gefühle eine Rolle. Gar nicht so selten ist es auch, wenn ein Ehepartner eine Aussperrung des anderen Partners aus der Ehewohnung vornimmt. Grundsätzlich haben aber beide Ehepartner einen Anspruch auf die gemeinsame Ehewohnung und sind berechtigt sich in dieser aufzuhalten. Die Frage ist, inwieweit dies auch nach einer vorgenommenen Trennung gilt, wenn einem der Partner die Wohnung alleine gehört.

Der konkrete Fall

Eine aus China stammende Frau lebte zusammen mit ihrem Ehemann in dessen Haus in Deutschland. Die chinesische Ehefrau hielt sich mehrere Monate bei ihrer Familie in China auf. Als sie nach Deutschland zurückkehrte, erwartete sie eine Aussperrung aus der Ehewohnung seitens ihres Mannes.

Dieser verwehrte ihr den Zugang zu seinem Haus und erklärte, dass bereits seine neue Freundin im Haus leben würde und für seine chinesische Ehefrau kein Platz mehr wäre. Die Ehefrau beantragte sodann Zugang zur Ehewohnung und zum Aufenthalt dort, da sie ansonsten vor der Obdachlosigkeit stehen würde.

Die Entscheidung des Gerichts zur Aussperrung

Das OLG Frankfurt entschied zugunsten der chinesischen Ehefrau. Somit ist die Aussperrung aus der Ehewohnung nach der Trennung nicht zulässig. Der Ehefrau musste Zutritt gewährt werden und die alleinige Nutzung eines der Schlafzimmer, sowie die zeitliche Nutzung von Küche und Bad.

Die Begründung

Das OLG Frankfurt begründete seine Entscheidung damit, dass die Ehewohnung seinen Charakter nicht damit verloren habe, dass die Ehefrau sich längere Zeit in China aufgehalten habe. Die Aussperrung nach der Trennung habe ganz klar ohne den Willen der Ehefrau stattgefunden.

Notgedrungen hatte sich die Ehefrau nach der Aussperrung eine andere Unterkunft suchen müssen. Dies geschah jedoch nicht aus ihrer eigenen Initiative heraus. Sie fand nur Unterschlupf bei Verwandten, damit sie nicht in der Obdachlosigkeit landete.

Dass die Ehefrau nunmehr Einlass in die gemeinsame Ehewohnung begehre zeige zudem, dass sie diese noch nicht aufgegeben habe. Zudem zeige ein vorhandener E-Mail-Verkehr zwischen den Eheleuten, den sogar der Ehemann selbst vorgelegt habe, dass die Ehefrau die Rechte an der Wohnung nicht aufgegeben habe.

Der Ehemann selbst konnte keine ausreichenden Gründe vorbringen, die eine Aussperrung seiner Ehefrau und die Verwehrung von Nutzung der Wohnung rechtfertigen würden.

Natürlich musste die Wohnung entsprechend der baulichen Gegebenheiten aufgeteilt werden. Der Wohnungsplan wurde vom Ehemann selbst angefertigt. Der chinesischen Ehefrau wurde dabei ein Schlafzimmer zur alleinigen Nutzung und die anteilige Nutzung von Bad mit Toilette und Küche zugesprochen, damit zumindest eine Grundversorgung für sie möglich ist.

Alleiniges Eigentum der Ehewohnung berechtigt nach der Trennung keine Aussperrung des Partners

Auch wenn die Ehewohnung einem der Partner alleine gehört, ist dieser nicht berechtigt diese in der Phase der Trennung alleine zu nutzen und damit eine Aussperrung des anderen Partners vorzunehmen. Grundsätzlich sollte von einem Partner, der im Alleineigentum einer Wohnung ist, auch in der Phase der Trennung ein Mindestmaß an Anstand gegenüber seinem bisherigen Partner verlangt werden können.

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