Abmahnung - Das gilt es zu wissen...

Arbeitsrecht

Die Abmahnung - Die wichtigsten Informationen

Abmahnung - Das gilt es zu wissen...

Für die meisten Arbeitnehmer ist es ein Schock, vom Arbeitgeber abgemahnt zu werden. Damit soll der Mitarbeiter auf ein schwerwiegendes Fehlverhalten hingewiesen werden und da die Abmahnung in der Regel einer Kündigung vorangeht, wird sie im Arbeitsrecht auch oft als “gelbe Karte” bezeichnet. Ein Arbeitnehmer sollte sich einen Rechtsanwalt nehmen und mit diesem die Rechtmäßigkeit besprechen.

Der folgende Artikel klärt über Zweck, die häufigsten Gründe, und Formalien auf und wann es sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt zu Hilfe zu ziehen.

Sinn und Zweck einer Abmahnung

Die Abmahnung verfolgt im Arbeitsrecht im Wesentlichen drei Gründe. Zunächst sollte sie das widrige Verhalten des Mitarbeiters dokumentieren. Dann sollte sie den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten als vertragswidrig ansieht. Schließlich soll sie den Arbeitnehmer noch darauf hinweisen, dass er im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen muss.

Da die Abmahnung ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers rügt, sollte sie so genau wie möglich formuliert sein. Ein allgemeiner Hinweis auf ein Fehlverhalten genügt nicht. Ist der Grund nicht ausreichend formuliert, ist sie rechtswidrig und kann im Wiederholungsfall auch nicht für eine Kündigung ausreichen. Ein Rechtsanwalt kennt sich hier mit der einschlägigen Rechtsprechung aus.

Mit einem Rechtsanwalt hat der Arbeitnehmer die beste Möglichkeit gegen eine unberechtigte Abmahnung vorzugehen. Hier stehen als Möglichkeiten das Recht auf Gegendarstellung oder die Löschung zur Verfügung.

Gründe für eine Abmahnung

Da abgemahnt zu werden eine Vorstufe zu einer Kündigung ist, darf sie nur bei schwerwiegenden Verstößen am Arbeitsplatz ausgesprochen werden.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Rauchen innerhalb der Arbeitszeit trotz vorheriger Ermahnung,
  • Nutzung des Handys für private Gespräche während der Arbeitszeit,
  • Mangelhafte Arbeitsleistungen,
  • Nichtanziehen der vorgeschriebenen Arbeitskleidung,
  • Beleidigungen von Kollegen oder Vorgesetzten.

In aller Regel ist die vorherige Abmahnung Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt jedoch auch Gründe, bei denen diese nicht nötig ist. Ein Diebstahl am Arbeitsplatz beispielsweise zerstört das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber so nachhaltig, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich ist.

Ein Arbeitnehmer sollte sich mit einem spezialisierten Rechtsanwalt besprechen, ob die Gründe ausreichend waren.

Form und Frist abgemahnt zu werden

Eine feste Form gibt es nicht. Insofern reicht es für den Arbeitgeber auch, den Arbeitnehmer mündlich abzumahnen. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte dies jedoch schriftlich festgehalten werden.

Eine Frist bis zum Ablauf gibt es ebenfalls nicht. Die Abmahnung bleibt zeitlich unbeschränkt bestehen. Für eine Kündigung muss jedoch ein nochmaliges Fehlverhalten in genau dem abgemahnten Bereich auftreten. Liegt bereits eine längere Zeit zwischen dem angemahnten Fehlverhalten und einem weiteren Fehlverhalten in dem gleichen Bereich, verliert die ehemalige Abmahnung an Kraft, so dass eine direkte Kündigung dann schwieriger wird.

Abgemahnt werden nicht auf die leichte Schulter nehmen und mit Rechtsanwalt sprechen

Eine Abmahnung rügt einen schwerwiegenden Verstoß am Arbeitsplatz und gilt als Vorstufe für eine mögliche Kündigung. Aufgrund der schwerwiegenden Bedeutung sollte ein Arbeitnehmer mit einem spezialisierten Rechtsanwalt über die Rechtmäßigkeit sprechen. Dieser wird prüfen, ob diese ausreichend begründet war oder eine Gegendarstellung beziehungsweise Löschung möglich ist.

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