Arbeitsrecht: Die Abmahnung als erster Schritt zur Kündigung

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Arbeitsrecht: Die Abmahnung als erster Schritt zur KündigungEiner Kündigung geht die Abmahnung voraus

Verletzt ein Arbeitnehmer seine Pflicht im Arbeitsalltag, ist er zuerst mit einer Abmahnung über sein Fehlverhalten zu informieren. Im Normalfall muss dieser Schritt vor einer Kündigung erfolgen. Dies dient dem Arbeitnehmer als Erinnerung daran, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen soll, wenn er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vermeiden will. Damit hat er außerdem die Chance, sein Fehlverhalten entsprechend zu korrigieren. Anders verhält es sich, bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung – hierbei handelt es sich um Drohungen gegen den Arbeitgeber oder Straftaten. Denn in diesem Fall ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar.

Die vielfältigen Gründe für eine Abmahnung

Auf schlechte Leistungen oder ein Fehlverhalten am Arbeitsplatz folgt in der Regel die Abmahnung durch den Arbeitgeber. Dabei muss es sich um Gründe handeln, welche die im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten betreffen und die er selbst ändern kann. Als Beispiel dafür sind Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fernbleiben, Urlaubsantritt ohne Genehmigung, Bummelei oder gar Mobbing gegen Kollegen zu nennen.

Handelt es sich hingegen, um eine Kündigung, die auf krankheits-, personen- oder betriebsbedingte Ursachen zurückzuführen ist, so muss im Vorfeld keine Abmahnung erfolgen. Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter auch niemals zur Last legen, dass dieser schlechter oder langsamer als die Kollegen arbeitet, wenn dieser nicht die notwendigen Kompetenzen mitbringt. In einer Abmahnung ist also stets die “Verhältnismäßigkeit” zu berücksichtigen. Bagatellverstöße wie eine einmalige Verspätung sind übrigens unverhältnismäßig und kein Grund für eine Abmahnung oder gar eine Kündigung.

So ist die Abmahnung aufgebaut

Derzeit ist es gesetzlich noch nicht geregelt, in welcher Form eine Abmahnung erfolgen muss. Diese kann sowohl schriftlich als auch mündlich übermittelt werden. Allerdings erfolgt die Ausstellung derselben zumeist über den erstgenannten Weg – dadurch sichert sich der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung ab. Eine vorangegangene mündliche Ermahnung ist in diesem Fall nicht notwendig.

Die Abmahnung muss im Schreiben übrigens nicht als solche betitelt werden. Viel wichtiger ist für den Gesetzgeber der Inhalt. So muss die Mahnung aus einer Rüge, welche die Pflichtverletzung aufzeigt, und einer Warnung, die die Konsequenz bei einem erneuten Verstoß beschreibt, bestehen. Sobald einer der Bestandteile fehlt, ist das Schreiben nicht wirksam. In der Rüge ist das Fehlverhalten übrigens eindeutig zu beschreiben, wobei auch die Erwartung an das zukünftige Verhalten darzulegen ist. Schwammige Formulierungen sind nicht zulässig.

Eine Abmahnung ist außerdem dann unwirksam, wenn mehrere Pflichtverletzungen genannt werden und nur eine der Anschuldigungen nicht zutrifft. Die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers sind stets zu wahren.

Welche Personen dürfen abmahnen?

Eine Abmahnung darf nur die Person ausstellen, die einen Arbeitnehmer auch kündigen kann. Es kann sich hierbei also entweder um den Firmenbesitzer oder eine andere Fachkraft, welche in der Hierarchie höhergestellt ist, handeln. Letztere muss aber dazu befugt sein, die Arbeitsleistung zu kontrollieren.

Holen Sie sich rechtlichen Beistand!

Bei einer Abmahnung oder Kündigung durch den Arbeitgeber, sollten Sie sich am besten mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Gerne können wir Ihnen beim weiteren Vorgehen behilflich sein und insbesondere dabei helfen, Fehler zu vermeiden.

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