Änderungen im Arbeitsvertrag generell möglich

Arbeitsrecht

Änderungen im Arbeitsvertrag generell möglich

Generell gelten für Arbeitnehmer die Regelungen, die im Arbeitsvertrag vereinbart sind. Nun denken die Mitarbeiter nachvollziehbarerweise, dass Anpassungen, die sie betreffen auch einer Änderung ihres Arbeitsvertrags bedürfen.

Die meisten Arbeitnehmer sind dann auch überrascht, wenn Sie erfahren, dass sie Arbeitsverträge haben, die durch Betriebsvereinbarungen vom Arbeitgeber, auch zu Ihrem Nachteil beeinflusst werden können. Der folgende Artikel zeigt, welcher Arbeitsvertrag betroffen ist und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Chef Änderungen über betriebliche Vereinbarungen durchführen kann.

Der offene Arbeitsvertrag

Die meisten Arbeitsverträge am Markt sind offen für Änderungen, die der Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarungen vornimmt. Dies nennt sich “konkludent betriebsvereinbarungsoffene Regelung” des Arbeitsvertrags. Dabei können auch Regelungen durch eine betriebliche Vereinbarung zum Nachteil der Mitarbeiter getroffen werden.

Wie so etwas in der Praxis aussieht zeigt ein konkreter Fall, mit dem sich das Bundesarbeitsgericht am 18. März 2020 beschäftigen muss.

Konkreter Fall für Änderungen gegenüber dem Arbeitsvertrag

In dem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht klagt ein Vertriebsmitarbeiter um die Anerkennung von Fahrtzeiten zu Kunden. Eine interne Betriebsvereinbarung regelt, dass eine Anerkennung von Fahrtzeiten zur Arbeitszeit erst stattfindet, wenn die Zeit zum ersten Kunden und nach dem letzten Kunden am Tag mehr als 20 Minuten beträgt. Der Arbeitgeber kürzte die ersten sowie die letzten 20 Minuten der Fahrt des Mitarbeiters, so dass diese nicht auf dem Arbeitszeitkonto erschienen.

Der Vertriebsmitarbeiter war hiermit nicht einverstanden und klagte auf Anerkennung der aberkannten Zeiten. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage des Mitarbeiters ab mit der Begründung, dass eine interne Vereinbarung in dem Unternehmen existierte, die eine andere Regelung der Arbeitszeiten besagen würde. Diese Regelung darf auch zum Nachteil des Arbeitnehmers sein.

Der Mitarbeiter ging in Berufung vor dem Bundesarbeitsgericht. Eine Entscheidung hierzu ist voraussichtlich am 18. März 2020 zu erwarten.

Wann sind Änderungen vom Arbeitsvertrag über Betriebsvereinbarungen möglich?

Ist der Arbeitsvertrag offen gestaltet, muss der Mitarbeiter immer mit Änderungen über Betriebsvereinbarungen rechnen. Für den Arbeitgeber ist die Regelung attraktiv, da der Aufwand mit Änderungen des Arbeitsvertrags oder sogar Änderungskündigungen damit entfällt.

Ist der Arbeitsvertrag nicht offen, ist die Situation nicht ganz so einfach. Klarheit herrscht auf jeden Fall darüber, dass die Arbeitsverträge betreffende Betriebsvereinbarungen für eine große Anzahl von Mitarbeitern gelten müssen. Hat ein Mitarbeiter einen individuell angepassten Arbeitsvertrag, muss er somit nicht mit Anpassungen über eine Betriebsvereinbarung rechnen.

Die Regelung mit Offenheit für Betriebsvereinbarungen baut darauf, dass der Mitarbeiter über den Betriebsrat in seinen Interessen vertreten wird. Insofern genügt es dem Mitarbeiter beim Antritt seiner Arbeit darauf hinzuweisen, dass im Unternehmen ein Betriebsrat besteht.

Rechtliche Klarheit in Kürze zu erwarten

Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird wohl Klarheit zu der Regelung von Betriebsvereinbarungen getroffen, die den Arbeitsvertrag zum Nachteil des Mitarbeiters anpassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es dem Arbeitgeber dringend zu empfehlen, die Arbeitsverträge ausdrücklich betriebsvereinbarungsoffen auszuarbeiten.

5/5 - (91 votes)
Gerne helfen wir auch Ihnen

Melden Sie sich und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.

5/5 - (91 votes)