Arbeitsschutz zum Schutz der Beschäftigten gegen Corona (Covid-19)

Arbeitsrecht

Arbeitsschutz zum Schutz der Beschäftigten gegen Corona (Covid-19)

Die Corona Pandemie betrifft uns alle. Daher ist ein wenig gegenseitige Rücksichtnahme dringend erforderlich, vor allem im Büro. Denn gerade in diesen Zeiten ist Arbeitsschutz gegen Corona oder Covid-19 besonders wichtig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt für den Arbeitsschutz klare Vorgaben vor, wie Mindestabstand, Maskenpflicht oder auch regelmäßiges Lüften.

Welche Regeln gelten und wie sich Arbeitnehmer wehren können, wenn sich ihr Arbeitgeber nicht an geltende Regeln hält, ist Thema des folgenden Artikels.

Welche Regeln für den Arbeitsschutz gelten

Neben einer Arbeitsschutzregel greift bei Corona oder Covid-19 mittlerweile auch eine Leitlinie, mit der die Epidemie kontrolliert und überwacht werden soll.

Darin wird eine Reihe von Maßnahmen genannt, die in der Praxis auch kontrolliert werden sollen.

Einige Maßnahmen sind dabei leichter umzusetzen. Dazu gehören:

  • Das Aushängen der Regeln zum Händewaschen, die leichte Erreichbarkeit von Gelegenheiten zum Händewaschen, die tägliche Reinigung der Sanitärräume und das verstärkte Lüften der betroffenen Räume.
  • Im Rahmen vom Arbeitsschutz sollen Mitarbeiter und Kunden durch Markierungen am Boden zur Einhaltung der Abstandsregelungen aufgefordert werden. Arbeitsplätze die nahe beieinander liegen sollen durch Abtrennungen voneinander getrennt werden und wo dies nicht möglich ist, ist ein umfassender Mund-Nasen-Schutz vorgesehen.
  • Weitere Branchen können weitere Regeln vorsehen, die speziell auf diese zugeschnitten sind. So sind Dienstreisen auf das Nötigste zu begrenzen.

Sind diese Regeln für den Arbeitsschutz im Rahmen von Corona oder Covid-19 verpflichtend?

Da es sich um Regeln handelt und nicht um Gesetze, komme diese rein rechtlich mehr an eine Empfehlung heran.

Arbeitgeber müssen sich aber nach dem geltenden Arbeitsschutzgesetz bei ihren Maßnahmen immer an den aktuellen Stand der Technik und Hygiene anpassen und damit auch an die aktuelle Gefährdungslage aufgrund von Corona bzw. Covid-19. Da die Unternehmen dies in ihrem Arbeitsschutz berücksichtigen müssen, sind die Regeln faktisch im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes auf jeden Fall einzuhalten.

Was kann ein Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitsschutz nicht gewährleistet ist?

Kommt es am Arbeitsplatz zu Infektionen, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er die Regeln zum Arbeitsschutz eingehalten hat. Werden diese nicht eingehalten drohen seitens der Gewerbeämter empfindliche Bußgelder.

Hier muss der Arbeitgeber auch mit einem unangemeldeten Besuch des Gewerbeamtes zur Kontrolle rechnen. Bevorzugt kontrolliert werden hier Branchen, die ein überdurchschnittliches Infektionsrisiko aufweisen.

Hat ein Arbeitnehmer den Eindruck, dass sich sein Arbeitgeber nicht an den gesetzlichen Arbeitsschutz hält, hat er das Recht bei voller Bezahlung seine Arbeitsleistung zu verweigern. Dabei reichen allerdings keine einfachen Verstöße seitens des Arbeitgebers, die nur ein geringes Infektionsrisiko für Corona oder Covid-19 aufweisen.

Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mit Kundenkontakt jedoch beispielsweise keine Schutzmasken zur Verfügung oder sind keine trennenden Schutzwände vorhanden, ist sicherlich keine Geringfügigkeit mehr gegeben.

Die Regeln zum Arbeitsschutz gegen Corona oder Covid-19 sind einzuhalten

Auch wenn es sich um Regeln für den Arbeitsschutz handelt, sind diese durch das Arbeitsschutzgesetz faktisch wie ein Gesetz zu behandeln. Ein Mitarbeiter muss einen schwerwiegenden Verstoß seines Arbeitgebers gegen die Regeln nicht hinnehmen und kann sogar die Arbeitsleistung komplett verweigern, ohne auf sein Gehalt verzichten zu müssen.

5/5 - (97 votes)
Gerne helfen wir auch Ihnen

Melden Sie sich und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.

5/5 - (97 votes)