Der Aufhebungsvertrag und seine Tücken

Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag und seine Tücken

Viele Arbeitnehmer denken, dass die Kündigung ihres Arbeitsvertrags einen Makel darstellt und dass eine einvernehmliche Trennung von ihrem Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag besser ankommt.Aufhebungsvertrag hat jedoch einige Fallstricke, so dass sich jeder Arbeitnehmer genau überlegen sollte, ob die Kündigung nicht die bessere Lösung ist. Der folgende Artikel stellt die großen Probleme des Aufhebungsvertrags dar.

Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch einen Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag führt in aller Regel zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, da er von der Agentur für Arbeit als eine freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes gedeutet wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Aufhebungsvertrag noch eine Abfindung vereinbart wurde. Der Arbeitnehmer sollte sich darüber im Klaren sein, dass er als Sanktion mindestens 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld erhält. Diese Frist kann sich noch verlängern bei Arbeitnehmern, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben von mehr als 12 Monaten. Die Sperrzeit beträgt dann 25 % der gesamten Zeit.

Auf diese Sperrzeit wird nur verzichtet, wenn mit demAufhebungsvertrag letztlich nur einer normalen betriebsbedingten Kündigung vorgegriffen wird, wobei der Nachweis beim Arbeitnehmer liegt. Das geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor. Zu der Sperrzeit kommt noch hinzu, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch nicht kranken- und rentenversichert ist. Die Weiterversicherung in diesen Bereichen liegt ganz allein in der Verantwortung des Arbeitnehmers.

Der Rücktritt vom Aufhebungsvertrag

Ein Rücktritt vom Auf­he­bungs­ver­trag ist so gut wie ausgeschlossen, da es keine Widerrufsfrist gibt. Der Arbeitnehmer müsste den Vertrag wegen Irrtums oder Täuschung anfechten mit sehr geringen Aussichten auf Erfolg vor Gericht. Selbst bei Androhung einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber entscheiden die Gerichte nahezu immer, dass der Arbeitnehmer den Auf­he­bungs­ver­trag freiwillig unterschrieben hat und dieser damit gültig ist. Ein Arbeitnehmer sollte also keinesfalls einen Auf­he­bungs­ver­trag unüberlegt unterschreiben.

Hinweispflicht des Arbeitgebers beim Aufhebungsvertrag

Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmer im Gegensatz zu einer Kündigung nicht darauf hinweisen, dass ein Rücktritt vom Auf­he­bungs­ver­trag praktisch nicht möglich ist. Die Hinweispflicht verpflichtet den Arbeitgeber nur zur Aufklärungspflicht bezüglich der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und deren sozialversicherungsrechtlichen Folgen.

Kündigung oder Aufhebungsvertrag?

Was letztlich die bessere Lösung ist, hängt sicher immer vom Einzelfall ab. Aufgrund der massiven Fallstricke des Aufhebungsvertrags ist es auf jeden Fall dringend empfehlenswert, einen entsprechenden Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Hierbei geht es auch um die Formulierungen im Auf­he­bungs­ver­trag. Hier sollte klar dargelegt werden, welche wichtigen Gründe zur Aufhebung geführt haben. Wenn in den Vertrag beispielsweise aufgenommen wird, dass damit eine betriebsbedingte Kündigung verhindert werden konnte, lässt sich auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden. Der wichtigste Hinweis kann daher nur lauten: niemals leichtfertig einen Auf­he­bungs­ver­trag zu unterschreiben.

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