Außerordentliche Kündigung – “Ming Vase” als rassistische Äußerung

Arbeitsrecht

Außerordentliche Kündigung – “Ming Vase” als rassistische Äußerung

Eine Kündigung ist für einen Arbeitnehmer in aller Regel mit schweren finanziellen Einbußen verbunden und unterliegt besonderen Bedingungen im Arbeitsrecht. Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen noch schwerwiegendere Gründe vorliegen, da für den Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis sofort endet und sogar Sperrfristen beim Arbeitslosengeld verbunden sein können.

Der folgende Artikel schildert den Fall, den das Arbeitsgericht Berlin hinsichtlich einer außerordentlichen Kündigung nach einer herabwürdigenden Äußerung einer Mitarbeiterin zu entscheiden hatte.

Der konkrete Fall zur außerordentlichen Kündigung

Die Verkäuferin in einem internationalen Kaufhaus hatte ihre Vorgesetzte in einem Gespräch mit einer Kollegin als “Ming Vase” bezeichnet. Auf die Nachfrage eines anderen Vorgesetzten, was die Mitarbeiterin denn damit meinen würde, hatte die Mitarbeiterin ihre Augen mit den Fingern nach hinten gezogen, um damit die asiatische Augenform darzustellen und die Äußerung mit der Ansage “Na, Sie wissen schon, die Ming Vase” wiederholt.

Der Arbeitgeber der Mitarbeiterin sah in dieser Äußerung eine rassistische Beleidigung der Vorgesetzten und reagierte mit einer außerordentlichen Kündigung nach dem geltenden Arbeitsrecht.

Die Mitarbeiterin war als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt. Bei einem Betriebsratsmitglied muss einer außerordentlichen Kündigung auch dieser immer der Kündigung zustimmen. In diesem Fall verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung. Er äußerte zwar, dass er Rassismus auf das Schärfste verurteile, aber in der Äußerung der Mitarbeiterin kein rassistisches Gedankengut erkennen könne.

Somit musste das Arbeitsgericht über die Kündigung nach dem geltenden Arbeitsrecht entscheiden.

Die Entscheidung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht Berlin widersprach dem Betriebsrat, dass hier keine rassistische Beleidigung vorliegen würde. Mit der Äußerung der Mitarbeiterin und dem Vergleich mit der “Ming Vase” liege eine erhebliche Herabwürdigung der Vorgesetzten vor und damit in der Kombination mit der Imitation der asiatischen Augenform mit den Händen auch eine rassistische Äußerung.

Für das internationale Kaufhaus sei es schlicht nicht hinnehmbar, wenn die Mitarbeiter ihre Vorgesetzten mit Worten wie “Ming Vase” abwerten würden. Hier hatte es der Mitarbeiterin auch nicht geholfen, dass sie argumentierte, dass eine Ming Vase doch etwas Wertvolles sein und sie damit das herabwürdigende Wort “Schlitzauge” umgangen habe.

Auch ihr Versuch vorzubringen, dass sie für dunkelhäutige Menschen den Begriff “Herr Boateng” wähle, weil sie von diesem Fußballspieler so begeistert wäre, hatte keinen positiven Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Insofern stimmte das Arbeitsgericht Berlin der außerordentlichen Kündigung des Unternehmens zu und ersetze damit die Entscheidung des Betriebsrats. Die Mitarbeiterin hat nun noch die Möglichkeit, gegen das Urteil vor dem Landesarbeitsgericht vorzugehen.

Äußerung “Ming Vase” kann Grund für eine außerordentliche Kündigung sein

Für eine außerordentliche Kündigung müssen erhebliche Verfehlungen des Mitarbeiters vorliegen. Umso schwieriger ist es nach dem geltenden Arbeitsrecht einen Mitarbeiter, der dem Betriebsrat angehört zu kündigen. Hier muss der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zustimmen.

Bei einer, wie das Arbeitsgericht klar feststellte rassistischen Äußerung wie “Ming Vase” mit einer herabwürdigenden Verengung der Augen mit den Fingern, liegt ein hinreichender Grund einer außerordentlichen Kündigung. Hier schützt dann auch die Zugehörigkeit zum Betriebsrat nicht.

Insofern empfiehlt es sich für die Mitarbeiter mit ihren Äußerungen vorsichtiger zu sein, um ihren Arbeitsplatz nicht zu gefährden.

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