Auto, Versicherung & Schadenfreiheitsrabatt bei einer Scheidung

Familienrecht

Auto, Versicherung & Schadenfreiheitsrabatt bei einer Scheidung

Eine Scheidung bedingt für die ehemaligen Partner erhebliche Einschnitte in ihrem Leben. Dazu gehört in aller Regel auch eine Neuordnung ihrer Finanzen. Oft haben die Eheleute auch gemeinsame Werte, wie ein Auto und Versicherungen, die nach der Scheidung getrennt werden müssen. Beim Auto spielt auch der Schadenfreiheitsrabatt eine Rolle.

Wer bekommt das Auto nach der Scheidung?

Hier spielt es zunächst einmal eine Rolle, wann das Auto angeschafft wurde. Hat einer der Partner das Fahrzeug mit in die Ehe gebracht, so verbleibt auch nach der Trennung dieser Wagen in seinem Eigentum.

Anders könnte es aussehen, wenn das Fahrzeug überwiegend für familiäre Zwecke verwendet wurde und damit nicht für berufliche Fahrten eines Ehepartners. Dann kann das Auto auch als normaler Hausratsgegenstand eingestuft werden.

Ist dies der Fall, müssen sich die Eheleute nach der Scheidung über die weitere Nutzung des Fahrzeugs einigen. Dem anderen Partner steht in diesem Fall ein finanzieller Ausgleich zu.

Ein Alleineigentum am Fahrzeug eines Partners wird dann vermutet, wenn er den Kaufpreis für das Auto ganz alleine aufgebracht hat und in der Zulassungsbescheinigung steht. Ist das Fahrzeug im Alleineigentum eines Partners, steht ihm die weitere Nutzung nach der Trennung zu und er muss keinen finanziellen Ausgleich leisten.

Der Schadenfreiheitsrabatt nach der Scheidung

Der Schadenfreiheitsrabatt ist relevant dafür, welchen Beitrag ein Versicherungsnehmer in der Kfz-Versicherung zahlen muss. Mit schadenfreien Jahren steigt der Schadenfreiheitsrabatt und der zu zahlende Beitrag fällt. Somit handelt es sich hier im Prinzip um eine Belohnung der Versicherung für unfallfreies Fahren.

Nach einer Scheidung ist es nicht möglich, dass beide Partner den Schadenfreiheitsrabatt nutzen können. Die Versicherung erlaubt nämlich nur einem Partner die Nutzung. Der Normalfall ist, dass der Partner, auf den das Auto zugelassen war, den Schadenfreiheitsrabatt weiter nutzen kann. Eine Übertragung auf den anderen Partner wird von den Versicherern in der Regel nicht akzeptiert. Hier spielt es auch keine Rolle, welcher der Partner mehr mit dem Auto gefahren ist.

Es gibt aber eine Ausnahme: Hat der andere Partner, auf den das Fahrzeug nicht zugelassen war, das Auto alleine gefahren und ist der Schadenfreiheitsrabatt nur hierdurch entstanden, kann der Rabatt übertragen werden. Hierzu gibt es eine Entscheidung des Flensburger Landgerichts aus dem Jahr 2006.

Auto und Schadenfreiheitsrabatt in der Regel beim Halter

Welcher der Partner das Auto nach der Scheidung behält, hängt zunächst mal an der Frage, ob es als Haushaltsgegenstand angesehen wird oder nicht. Ist dies nicht der Fall, ist es Alleineigentum des bisherigen Halters. Ist es ein Haushaltsgegenstand, muss der Halter zumindest eine finanzielle Ausgleichszahlung leisten.

Der Schadenfreiheitsrabatt wird seitens der Versicherer in aller Regel dem bisherigen Halter zugeschrieben. Nur wenn ausschließlich der andere Partner gefahren ist und der Rabatt nur durch ihn zustande kam, kann ihm der Schadenfreiheitsrabatt zugesprochen werden.

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