Betriebsbedingte Kündigung in der Corona-Krise: Ist das möglich?

Arbeitsrecht

Betriebsbedingte Kündigung in der Corona-Krise: Ist das möglich?

Die Corona Krise ist allgegenwärtig und mit dem zweiten Lockdown im Januar 2021 wird es für viele Unternehmen umso schwieriger durchzuhalten. Für viele Arbeitnehmer rückt eine betriebsbedingte Kündigung damit immer näher.

Hier stellt sich natürlich die Frage, ob eine betriebsbedingte Kündigung durch Corona rechtlich überhaupt möglich ist und wie es für Unternehmen aussieht, die aktuell mit Kurzarbeit über die Runden kommen.

Der folgende Artikel klärt darüber auf, welche Hürden für eine betriebsbedingte Kündigung durch Corona genommen werden müssen und ob diese für Unternehmen in Kurzarbeit überhaupt möglich ist.

Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung

Das Kündigungsschutzgesetz setzt voraus, dass für eine betriebsdingte Kündigung dringende betriebliche Gründe vorliegen. Diese Gründe können sowohl von außen kommen, beispielsweise durch einen massiven Einbruch an Aufträgen, die zu einem Umsatzeinbruch führen. Sie können aber auch intern vorliegen durch eine Umstrukturierung im Unternehmen, die beispielsweise zu einem Wegfall von bestimmten Arbeiten im Unternehmen führen.
Wenn die betriebsbedingte Kündigung erfolgt, muss feststehen, dass der Bedarf nicht nur zeitweilig reduziert ist, sondern dauerhaft entfällt.

Da eine Kündigung nur das Letzte aller Mittel darstellt, muss der Arbeitgeber auch prüfen, ob es im Unternehmen andere freie Arbeitsstellen gibt, auf die der Arbeitnehmer versetzt werden könnte. Ist solch ein Arbeitsplatz vorhanden, wäre eine betriebsbedingte Kündigung nicht mehr möglich.

Auch soziale Aspekte muss ein Arbeitgeber für eine betriebsdingte Kündigung berücksichtigen. Dazu gehören: Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb, Lebensalter, Unterhaltspflichten für Ehefrau und Kinder, Schwerbehinderung oder Schwangerschaft.

Ist eine betriebsbedingte Kündigung durch Corona möglich?

Corona kann durchaus diesen Tatbestand erfüllen. Allerdings muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Einbruch der Auftragslage aufgrund der Pandemie nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ist.
Gerade diese Dauerhaftigkeit wird aber schwer nachweisbar sein, da mit einer Verbesserung der Lage und einem Ende der Pandemie durch Corona nach dem Ende des Lockdowns für die meisten Unternehmen gerechnet werden kann. Hinzu kommt, dass ein nochmaliger Lockdown durch zukünftige Impfungen unwahrscheinlicher wird.

Ein nur vorübergehender Einbruch bei den Aufträgen durch Corona wäre damit kein ausreichender Grund für eine betriebsbedingte Kündigung. Insofern gibt es auch während der Corona Pandemie einen umfangreichen Kündigungsschutz der Arbeitnehmer.

Wie sieht es mit Unternehmen aus, die bereits in Kurzarbeit sind?

Die Kurzarbeit ist dazu gedacht, in Zeiten wie beispielsweise einer Corona Pandemie, auch einen Mangel von Aufträgen und einem damit verbundenen Umsatzeinbruch zu reagieren. Das Unternehmen wird finanziell entlastet.

Eine betriebsbedingte Kündigung bedingt, dass der Arbeitsbedarf nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ist.

Grundsätzlich wäre eine betriebsbedingte Kündigung auch während einer Corona Pandemie möglich. Der Arbeitgeber müsste aber nachweisen, dass der Umsatzeinbruch dauerhaft ist. Ganz wichtig dabei ist, dass sich die Lage seit der Beantragung vom Kurzarbeitergeld noch einmal deutlich verschlechtert hat. Der Arbeitgeber muss in der neuen Situation nunmehr von einem dauerhaften Wegfall der Arbeit ausgehen.

Dieser Nachweis ist in einem Betrieb, indem bereits Kurzarbeit geleistet wird, aber noch schwieriger. So hat das Arbeitsgericht Berlin bereits entschieden, dass es gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf spricht, wenn in einem Unternehmen Kurzarbeit geleistet wird.

Betriebsbedingte Kündigung durch Corona ist möglich, aber schwer nachweisbar

Festgehalten werden kann, dass eine betriebsbedingte Kündigung durch Corona zwar möglich ist, für die meisten Arbeitgeber aber sehr nachweisbar sein dürfte. Die Hürden für betriebsdingte Kündigungen sind sehr hoch.

Noch schwerer wird es, wenn ein Unternehmen bereits Kurzarbeit angemeldet hat, da allein dies gegen eine betriebsbedingte Kündigung spricht.

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