Videoaufnahmen in Zeiten des neuen Datenschutzrechts

Arbeitsrecht

DSGVO: Videoaufnahmen in Zeiten des neuen Datenschutzrechts

An vielen Stellen sind mittlerweile Videokameras installiert, teilweise zur Überwachung aber auch zur Abschreckung vor Dieben und Einbrechern. Nun greift seit Mai dieses Jahres die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die das Recht von Videoaufnahmen einschränkt. Das Datenschutzrecht ist seit Inkrafttreten der DSGVO noch mehr im öffentlichen Interesse.

Was sind im Datenschutzrecht die Voraussetzungen für Videoaufnahmen?

Diese sind in Artikel 6 der DSGVO geregelt. Hier wird bestimmt, dass eine Verarbeitung von Videoaufnahmen bestimmten Voraussetzungen unterliegt:

Wichtig ist, dass ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen für die Videoaufnahmen vorliegt und dieses Interesse abzuwägen ist mit den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen. Zudem müssen die Videoaufnahmen direkt gelöscht werden, wenn dieses berechtigte Interesse nicht mehr vorliegt.

Das Datenschutzrecht erlaubt Videoaufnahmen als Schutz vor Gefahren, wie beispielsweise bei Juweliergeschäften, Selbstbedienungsläden oder Geschäften, in denen es bereits konkrete Vorfälle gab. Auch der Schutz vor Straftaten ist ein Grund für eine Videoüberwachung.

Nicht akzeptabel sind nach dem Datenschutzrecht und der DSGVO dagegen nicht nachvollziehbare Gründe, wie reine Abschreckung oder Neugierde. Zudem muss der Verantwortliche prüfen, ob Videoaufnahmen wirklich nötig sind, oder das Ziel nicht schon mit einer einfacheren Maßnahme erreichbar wäre, die nicht so sehr in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen eingreift.

Klar definiert ist im Datenschutzrecht auch, dass die Maßnahmen der Videoüberwachung klar erkennbar sein müssen und Aufnahmen, die einer Person zugeordnet werden, diese hierüber zu informieren sind.

Das es oft Streit in diesem Bereich gibt zeigt ein Fall, den das Bundesarbeitsgericht am 23.08.2018 zu entscheiden hatte.

Der Arbeitgeber eines Tabak- und Zeitschriftenladens ließ seinen Laden mit Kameras überwachen, aufgrund von Warenschwund und nicht registrierter Kassenbeträge. Die Mitarbeiterin wurde gekündigt und klagte. Der Arbeitgeber legte Videobeweise vor, die bereits sechs Monate alt waren. Die ersten Instanzen gaben der Mitarbeiterin Recht, da der Arbeitgeber die Videoaufnahmen zeitnah hätte löschen müssen. Das Bundesarbeitsgericht sah den Arbeitgeber im Recht und entschied, dass er Aufnahmen bis zu einem konkreten Anlass speichern durfte.

Was hat sich mit der Einführung der DSGVO im Datenschutzrecht geändert?

Zunächst einmal wurde der Artikel 6 der DSGVO ergänzt. Hier sind auch an die Interessen eines “berechtigten Dritten” bei den Verantwortlichen denkbar. Hier ist beispielsweise an Videoaufnahmen in einem Einkaufszentrum zu denken, bei dem Ladenmieter die “Dritten” sind, die nicht konkret betroffen sind.

Außerdem wurde mit der DSGVO ein besonderer Schutz von Kindern eingefügt, der bei der Berücksichtigung von Videoaufnahmen einzuhalten ist. Zu denken ist hier beispielsweise an Kameras in Schwimmbädern.

Für die Abwägung der Interessen wurde mit dem EG47 (Erwägungsgrund) DSGVO ein neuer Tatbestand aufgenommen. Hierbei geht es um die Erwartungen der überwachten Personen. Wann müssen diese vernünftigerweise mit einer Überwachung rechnen.
Nicht akzeptabel sind hier beispielsweise Räume zur Erholung, Freizeitgestaltung oder auch im medizinischen Bereich.

Über die Videoüberwachung müssen die Betroffenen bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach neuen Transparenzpflichten informiert werden.

Fazit

Mit der Einführung der DSGVO hat sich am vorhandenen Datenschutzrecht einiges verschärft. Daher sollten bestehende Anlagen auf die neuen Bestimmungen hin geprüft werden. Auch die entsprechenden Dokumentationen sollten überarbeitet und hinsichtlich der neuen Transparenzpflichten ergänzt werden.

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