Kollegen auf Toilette eingesperrt - fristlose Kündigung

Arbeitsrecht

Kollegen auf Toilette eingesperrt – fristlose Kündigung

Das deutsche Arbeitsrecht sieht für eine fristlose Kündigung erhebliche Hürden vor. Das ist auch gut so, da der Arbeitnehmer mit dem sofortigen Verlust seines Arbeitsplatzes in aller Regel auch um seine finanzielle Existenz bangen muss. Einen kuriosen Fall für eine fristlose Kündigung hatte unlängst das Arbeitsgericht Siegburg zu entscheiden. Dabei hatte ein Arbeitnehmer seinen Kollegen auf der Toilette eingesperrt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin dem Mitarbeiter fristlos, woraufhin dieser klagte.

Der konkrete Fall

In dem vorliegenden Fall, in denen das Arbeitsgericht über die Rechtmäßigkeit für eine fristlose Kündigung entscheiden musste, hatten zwei Mitarbeiter bei ihrer Arbeit seit längerem Streit.

An einem Tag eskalierte die Lage, als einer der Mitarbeiter seinen Kollegen mit einem Trick auf der Toilette einsperrte. Da der andere Mitarbeiter sich nicht aus seiner misslichen Lage befreien konnte, war er gezwungen, die Tür der Toilette aufzutreten. Das Ergebnis seitens des Arbeitgebers folgte zügig. Der einsperrende Mitarbeiter erhielt die fristlose Kündigung seines Arbeitsvertrages.

Für den Arbeitnehmer stellt eine fristlose Kündigung in aller Regel eine besondere Härte, da damit nicht die üblichen Kündigungsfristen gelten und der Mitarbeiter sich nicht auf die Beendigung seines Arbeitsvertrags vorbereiten kann. Auch beim Arbeitslosengeld droht eine Sperre. Daher darf eine fristlose Kündigung nur bei sehr schweren Verstößen des Mitarbeiters ausgesprochen werden.

Der Mitarbeiter im vorliegenden Fall empfand die Kündigung als unrechtmäßig und klagte vor dem Arbeitsgericht. Im Prozess vor dem Arbeitsgericht stellte er sogar dar, dass er ein gutes Verhältnis zu dem Mitarbeiter hatte, den er auf der Toilette eingesperrt hatte. Auf jeden Fall fand er, dass eine Abmahnung als Bestrafung seitens des Arbeitgebers ausgereicht hätte.

So entschied das Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht Siegburg folgte den Ausführungen des Klägers nicht. Mit dem trickreichen Einsperren seines Kollegen habe der Mitarbeiter eine Freiheitsberaubung begangen. Dies wäre sogar strafrechtlich relevant. Der Eingesperrte konnte sich nicht mehr aus seiner Lage befreien und war gezwungen die Tür der Toilette gewaltsam einzutreten.

Damit wurde auch Eigentum des Arbeitgebers beschädigt, die sich der Kläger zurechnen muss. Auch dem Argument des Mitarbeiters, dass eine Abmahnung hier ausgerecht hätte, konnte sich das Arbeitsgericht nicht anschließen.

Es argumentierte in seiner Urteilsbegründung, dass bei einem derartig schwerwiegenden Verstoß gegen den Arbeitsvertrag eine Abmahnung entbehrlich sei. Der Mitarbeiter hätte keinesfalls damit rechnen können, dass der Arbeitgeber damit einverstanden sein würde, dass ein Mitarbeiter auf der Toilette eingesperrt wird und sich nur durch Eintreten der Tür befreien kann.

Die fristlose Kündigung bei schwerwiegenden Verstößen

Die Richter am Arbeitsgericht haben teilweise über kuriose Fälle zu entscheiden. Oft genug geht es dabei um die fristlose Kündigung von Mitarbeitern. Zurecht sind die Hürden dafür sehr hoch, weil die finanzielle Existenz auf dem Spiel stehen kann.

Verstößt ein Mitarbeiter aber in einer Weise, in der er davon ausgehen musste, dass der Arbeitgeber diese niemals tolerieren würde, muss er auch damit rechnen, dass die fristlose Kündigung rechtswirksam ist.

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