Geldgeschenk: Die Trennung als Wegfall der Geschäftsgrundlage

Familienrecht

Geldgeschenk: Die Trennung als Wegfall der Geschäftsgrundlage

Wenn sich zwei Partner trennen, gibt es im Nachgang oft Streit über die Finanzen. Schwierig wird es dann, wenn die Eltern dem Paar ein Geldgeschenk gemacht haben und dieses Geld nach der Trennung anteilig von einem Partner zurückfordern. Über einen derartigen Fall hatte unlängst der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Konkret ging es dabei um die Schenkung eines Grundstücks an ein Paar, das sich kurz darauf trennte. Die Eltern forderten von dem Ex-Freund ihrer Tochter die Hälfte des Grundstückswert zurück.

Um diesen Fall und die rechtliche Würdigung des Bundesgerichtshofs geht es in dem folgenden Artikel.

Ausgangssituation: Geldgeschenk zum Hauskauf

Das Paar lebte seit 2002 nichtehelich zusammen und kaufte im Jahr 2011 ein Haus in der Nähe von Berlin, um darin gemeinsam zu Wohnen. Um beim Kauf des Hauses zu helfen, unterstützten die Eltern der Frau die Finanzierung mit einem Geldgeschenk von über 100.000 EUR. Die Beziehung brach nicht einmal zwei Jahre später auseinander. Die Eltern der Frau forderten daraufhin die Hälfte vom Geldgeschenk vom ehemaligen Partner ihrer Tochter zurück.

Das Oberlandesgericht gab den Eltern recht und sah die Trennung als Wegfall der Geschäftsgrundlage für das Geldgeschenk als begründet. Es sei den Eltern nicht zuzumuten, an dem Geschenk festzuhalten. Dafür sei die Zeit zwischen Geldgeschenk und Trennung zu kurz.

Da die Frau insgesamt vier Jahre in dem Haus gewohnt hätte, kürzten Sie den Anspruch der Eltern auf Rückzahlung um etwa 10 Prozent, so dass der Ex-Freund nur 90 Prozent seines Anteils zurückzahlen müsste. Der Ex-Freund ging in Revision vor dem BGH.

Die rechtliche Würdigung zum Geldgeschenk vom Bundesgerichtshof

Der BGH gab der Vorinstanz recht und wies die Revision des Ex-Freundes zurück. Allerdings stellte der Bundesgerichtshof auch klar, dass die Geschäftsgrundlage für das Geldgeschenk nicht erst mit dem Tod des Partners endet. Genauer erklärt bedeutet dies, dass die Eltern mit einem Scheitern der Beziehung rechnen mussten. Allerdings sei das Geldgeschenk in diesem Fall konkret erfolgt, um dem Paar eine gemeinsame Zukunft mit einem neuen Haus zu ermöglichen. Damit war das Geldgeschenk langfristig ausgelegt. Wäre absehbar gewesen, dass die Beziehung bereits kurze Zeit nach dem Geldgeschenk auseinanderbricht, wäre die Schenkung mit Sicherheit nicht erfolgt. Damit war es den Eltern nicht zumutbar, an dem Geldgeschenk festzuhalten. Auf der anderen Seite ist es dem Ex-Freund aber zumutbar, das Geldgeschenk zurückzugeben.

Im Gegensatz zum Oberlandesgericht sah der Bundegerichtshof keine Notwendigkeit für eine Kürzung der Rückzahlung. Insofern bestehe ein Anspruch auf eine volle Rückzahlung vom Ex-Partner.

Rückforderung von Geldgeschenk auch bei nichtehelicher Beziehung

Der Bundesgerichtshof knüpfte mit seiner Entscheidung an die gängige Praxis bei ehelichen Beziehungen an. Insofern spielt es danach keine Rolle, ob die Beziehung ehelich oder nichtehelicher Grundlage war. Nach der Trennung kann ein Geldgeschenk zurückgefordert werden. Zumindest dann, wenn die Trennung bereits kurze Zeit nach der Schenkung erfolgte.

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