Geordnete Familienverhältnisse vor Vaterschaftsanfechtung

Familienrecht

Geordnete Familienverhältnisse vor Vaterschaftsanfechtung

Bei der Anerkennung der Vaterschaft gibt es häufiger Streit. Schwierig wird es dann, wenn der biologische Vater und der rechtliche Vater unterschiedlich sind. Einen Fall, bei dem der biologische Vater auf eine Vaterschaftsanfechtung klagte, hatte das Oberlandesgericht Hamm unlängst zu entscheiden.

Dieser Fall und die Entscheidung des Gerichts sind Bestandteil des folgenden Artikels.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall waren der biologische und der rechtliche Vater unterschiedlich. Die Mutter war seit der Geburt der Tochter mit dem rechtlichen Vater verheiratet. Der biologische Vater begehrte nun seinerseits die Vaterschaft und klagte auf eine Vaterschaftsanfechtung. Er wollte, dass seine Vaterschaft auch rechtlich anerkennt werde und andererseits auch die Vaterschaft des derzeitig rechtlichen Vaters aberkennen lassen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts

Zunächst einmal lehnte das Amtsgericht den Antrag des biologischen Vaters auf Vaterschaftsanfechtung ab. In der Begründung hieß es, dass die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und Ehemann, der Mutter des Kindes und der Tochter selbst dieser Vaterschaftsanfechtung entgegenstünden.

Der biologische Vater ging sofort in Berufung, so dass das Oberlandesgericht Hamm entscheiden musste.

Dieses schloss sich der Begründung des Amtsgerichts an. Die sozial-familiäre Bindung zwischen der Tochter und dem nicht-biologischen Vater würden eine Vaterschaftsanfechtung ausschließen.

Diese Bindung würde dadurch bestehen, dass der rechtliche Vater wirklich die Verantwortung trage. Er ist mit der Mutter seit Geburt des Kindes verheiratet und ist bereit für die Mutter und die Tochter zu sorgen.

Der biologische Vater führte an, dass der rechtliche Vater in der Schwangerschaft nur gelegentlich mit der Mutter Kontakt hatte und diese auch noch eine eigene Wohnung hatte. Darüber hinaus hatte er in der Schwangerschaft erklärt, dass er die Verantwortung für das gemeinsame Kind tragen wollte.

Für das Gericht war jedoch relevant, dass der rechtliche Vater nunmehr seit Geburt der Tochter mit dieser zusammenlebt, verheiratet ist und Verantwortung für das Kind trage. Insofern verwies es die Vaterschaftsanfechtung.

Ein bestehender Familienverband gehe in den Interessen des biologischen Vaters mit der Vaterschaftsanfechtung eindeutig vor. Die aktuelle Rechtslage nach §1600 BGB im Abstammungsrecht ist in diesem Bereich hier eindeutig, auch wenn dies bedeute, dass der biologische Vater keine Möglichkeit mehr habe, sich als rechtlichen Vater eintragen zu lassen.

Bei Vaterschaftsanfechtung steht das Wohl des Kindes voran

Die Vaterschaftsanfechtung wird durch das Kriterium der sozial-familiären Bindung entschieden. Dafür steht der entsprechende Paragraf Abstammungsrecht des BGB. Diese Bindung ist dadurch vorhanden, dass der rechtliche Vater mit der Mutter und dem Kind zusammenlebt und bereit ist, für das Kind Verantwortung zu tragen.

Damit bleibt festzuhalten, dass die Interessen der Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater hinter den Interessen des Kindeswohls zurückstehen.

Auch wenn dieses sicherlich für den biologischen Vater schwer nachvollziehbar sein wird, so erscheint es zumindest aus neutraler Perspektive plausibel, dass die Interessen eines bestehenden Familienverbands den Interessen einer einzelnen Person voranstehen.

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