Einschränkung des Umgangsrechts wegen Gewalt gegen die Mutter

Familienrecht

Einschränkung des Umgangsrechts wegen Gewalt gegen die Mutter

Nach einer Trennung und Scheidung mit leiblichen Kindern, hat jeder der Partner ein gesetzliches Umgangsrecht mit den Kindern, welches auch persönlichen Kontakt vorsieht. Etwas anders sieht es aus, wenn Gewalt gegen die Mutter und/ oder die Kinder im Spiel ist. Das Oberlandesgericht Köln hatte kürzlich über einen solchen Fall zu entscheiden. Inwieweit eine Einschränkung vom Umgangsrecht bei Gewalt zulässig ist und die Begründung hierzu, ist Thema des folgenden Artikels.

Die Ausgangssituation: Alkohol & häusliche Gewalt

Der Vater der Familie war seit langen Jahren alkoholabhängig und wegen häuslicher Gewalt auffällig. Das Familiengericht räumte ihm daher ein nur sehr eingeschränktes Umgangsrecht ein. Er durfte die Kinder nicht sehen, sondern seine Kontakte beschränkten sich auf Briefe und Geschenke zu Geburtstagen, Weihnachten und ähnlichen Feiertagen.

Gegen das eingeschränkte Umgangsrecht legte der Vater Beschwerde ein und das Oberlandesgericht musste hierzu entscheiden.

Was entschied das Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen den Vater und wies seine Beschwerde ab. Dabei stellte das Gericht klar heraus, dass das bisherige Verhalten des Vaters Schuld an der Einschränkung vom Umgangsrecht wäre. So hätte er mehrfach Gewalt gegen seine Frau ausgeübt und zuletzt sogar versucht, sie zu töten. Durch das Verhalten wären die Kinder traumatisiert. Die Kinder mussten die Gewalt gegen die Mutter hilflos mit ansehen und hätten diese Gewalt mittelbar auch auf sich selbst bezogen.

Nachvollziehbar ist danach aus, dass die Kinder selbst keinen persönlichen Kontakt mit dem Vater wünschen würden. Selbst ein Kontakt per Telefon würde derzeit nicht gewünscht, da schon dieser die schlimmen Erinnerungen aus der Vergangenheit wieder ins Gedächtnis führen würde und sich negativ auf die Psyche der Kinder auswirke.

Trotz dieser Situation würde der Vater weiterhin auf den Kontakt und Umgangsrecht zu den Kindern bestehen, was ihm vom Gericht zusätzlich negativ ausgelegt wurde. In seiner Begründung schrieb das Gericht hierzu von “fortdauernder Uneinsichtigkeit”.

Das Gericht ließ immerhin eine erneute Prüfung in einem Jahr zu. Maßgeblich für die Entscheidung dann sei aber, dass sich das Verhältnis zu den Kindern deutlich bessere. Weiteren Druck des Vaters in dieser Zeit würde das Gericht als Bedrohung seitens des Vaters werten.

Folgerungen: Therapie alleine reicht nicht

In diesem Fall bildet die Gewalt gegen die Mutter die Entscheidungsgrundlage für das Gericht. Alleine mit einer therapeutischen Behandlung und der Überwindung seiner Alkoholabhängigkeit, kann der Vater den angerichteten Schaden bei den Kindern durch die Gewalt nicht ausgleichen. Es kommt für das Umgangsrecht auch ganz wesentlich auf das Verhalten des Vaters in der Zukunft an. Setzt der Vater die Mutter und die Kinder auch nach der Trennung unter Druck, indem er auf sein Umgangsrecht pocht, wird dies vom Gericht nur umso negativer für ihn gewertet.

Viel wichtiger sind hier Verständnis und Ruhe, damit sich die Situation entspannen und sich die Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater langsam verbessern kann.

Umgangsrecht bei Gewalt eingeschränkt

Grundsätzlich kann man sagen, dass Gewalt gegen die Frau zu einer Einschränkung beim Umgangsrecht für die Kinder führen kann. Sollten hier Änderungen am Umgangsrecht erwünscht werden, sollten die Schritte sehr vorsichtig und umsichtig sein, da das Gericht das Verhalten des Gewalt-ausübenden Elternteils in seine Entscheidung einbezieht.

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