MLM-Recht - Kein Ausgleichsanspruch

MLM-Recht

MLM-Recht: Kein Ausgleichsanspruch für PM-Berater

Bereits im Jahr 2012 hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden, dass einem Projektmanagement-Berater nach dem Ende seines Vertragsverhältnisses, kein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zusteht. Dieser eigentlich auf Handelsvertreter zugeschnittene Paragraf, kam bislang auch bei MLM-Beratern in führenden Positionen zur Anwendung. Doch mit welcher Begründung hat das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch in diesem Fall abgelehnt und was bedeutet dies für das Multi-Level-Marketing (MLM)?

Wie begründet sich das Urteil der Richter aus Zweibrücken?

Grundsätzlich erhalten MLM-Berater, ebenso wie Handelsvertreter beim Ausscheiden aus dem Partnerunternehmen einen finanziellen Ausgleich für die bereits aufgebauten Vertriebsstrukturen und die damit verbundenen Vorteile für das MLM-Unternehmen. In dem vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall, verneinten die Richter jedoch für Berater der PM International AG den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB. Zur Begründung führten sie aus, dass in dem Beratervertrag Passagen zu finden waren, die gegen die direkte Übertragung des § 89 b HGB auf den aktuellen Fall sprachen. In diesen Vertragspassagen stand, dass die Berater nicht dazu verpflichtet seien, im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses, Tätigkeiten für PM zu übernehmen. Daher stehe ihnen auch rein formal juristisch kein Ausgleichsanspruch zu.

Was bedeutet dieses Urteil für das MLM-Recht?

Verständlicherweise sorgte das Urteil in der MLM-Szene für Verunsicherung und Unmut. Denn selbst wenn die Berater rein rechtlich gesehen nicht dazu verpflichtet waren, für PM zu arbeiten, so sieht das Ganze aus einer wirtschaftlichen Perspektive gesehen, schon ganz anders aus. Wird der PM-Berater nicht tätig, verringert sich nicht nur der Umsatz in den Strukturen, sondern kann es auch zu einem Verlust der über lange Zeit aufgebauten Position in verschiedenen Hierarchien kommen. Dem PM-Berater bleibt anders ausgedrückt gar nichts anderes übrig als tätig zu werden, will er nicht seine vorherige Arbeit und seine gute Reputation aufs Spiel setzen.

Soweit Berater anderer MLM-Unternehmen ähnliche Klauseln in Ihren Verträgen vorfinden, könnte dies im Falle eines Ausscheidens aus dem Unternehmen, aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts, ebenso einen Verlust des Ausgleichsanspruchs bedeuten.

Gerne prüfen wir für Sie, ob Sie von dieser Rechtsprechung betroffen sein könnten.

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