Kündigungsschutz in Zeiten der Corona-Krise (COVID19)

Arbeitsrecht

Kündigungsschutz in Zeiten der Corona-Krise (COVID19)

Die Folgen des Corona Virus sind über alle Grenzen zu spüren. Natürlich wird auch der Arbeitsmarkt aufgrund diverser Lockdowns schwer getroffen. Der Kündigungsschutz ist allerdings in Deutschland sehr stark ausgeprägt.

Da stellt sich die Frage, inwieweit der Kündigungsschutz in Zeiten von Corona greift und in welchen Fällen eine Kündigung möglich ist. Der folgende Artikel setzt sich mit dieser Fragestellung auseinander und klärt über die wesentlichen Regeln auf.

Gesetzlicher Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz ist in Deutschland sehr stark ausgeprägt zum Schutz der Arbeitnehmer.

Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis bereits seit 6 Monaten besteht.

Danach ist eine Kündigung nur aus drei Gründen möglich:

  • Personenbedingte Kündigung für Gründe, die in der beschäftigten Person liegen,
  • Verhaltensbedingte Kündigung für Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen
  • und Betriebsbedingte Kündigung, wenn dringende betriebliche Gründe im Betrieb vorliegen.

Hier stellt sich die Frage, ob der Corona Virus überhaupt für eine Kündigung aus diesen Gründen verantwortlich sein kann, oder ob der Kündigungsschutz diese nicht aushebelt.

Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung umfasst vor allen Dingen eine krankheitsbedingte Kündigung. Aber auch hier sind die Grenzen nach dem Kündigungsschutz sehr eng gesetzt.

So muss bei einem mit Corona infizierten Mitarbeiter eine negative Prognose vorliegen, was seine zukünftige Leistungsfähigkeit an seinem Arbeitsplatz angeht. Dies wird bei Corona nur sehr schwer durchsetzbar sein, da auf der einen Seite die Erkrankung noch nicht hinreichend erforscht ist hinsichtlich der Langzeitfolgen, auf der anderen Seite die Anzahl schwerer Verläufe im Vergleich zu der Anzahl an Erkrankten relativ gering ist.

Das macht eine negative Prognose nahezu unmöglich, so dass der Kündigungsschutz hier eine Kündigung verhindern würde.

Verhaltensbedingte Kündigung

Hier sind in Bezug auf die Corona Erkrankung verschieden Szenarien denkbar. So könnte ein Mitarbeiter beispielsweise versäumen, seinen Arbeitgeber über eine positiven Corona Test zu informieren.

Hier läge die Beweispflicht aber beim Arbeitgeber.

Auch ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften käme in Betracht, wenn ein Mitarbeiter beispielsweise eine verordnete Atemschutzmaske nicht trägt. Hier würde aber auch eine Abmahnung das erste Mittel der Wahl sein.

Betriebsbedingte Kündigung

Fraglos hat die Corona Infektion die mittelständische Wirtschaft hart getroffen. Nach dem Kündigungsschutz muss jedoch für eine betriebsbedingte Kündigung ein dauerhafter Rückgang der Produktionszahlen vorhanden sein, oder der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters dauerhaft wegfallen. Nach dem Kündigungsschutz muss der Arbeitgeber dieses nachweisen und auch prüfen, ob ein Mitarbeiter an einer anderen Position eingesetzt werden könnte.

Ein dauerhafter Rückgang, wie nach dem Kündigungsschutz gefordert, wird für den Arbeitgeber schwer nachweisbar sein, da die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie nicht vorhersehbar ist und mit entsprechenden Impfstoffen durchaus Hoffnung für eine überschaubares Ende bestehen.

Insofern würde der Kündigungsschutz auch hier eine Kündigung nur schwer möglich machen.

Der vorhandene Kündigungsschutz schließt Kündigungen bei Corona nahezu aus

Ist ein Betrieb dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterworfen, wird die Corona-Pandemie nur in seltenen Ausnahmefällen eine ausreichende Begründung für eine Kündigung sein.

Für kleinere Betriebe greift dieser Kündigungsschutz nicht, aber auch hier ist die Kündigungsfrist einzuhalten und der Mitarbeiter sollte prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage nicht sinnvoll ist.

5/5 - (100 votes)
Gerne helfen wir auch Ihnen

Melden Sie sich und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.

5/5 - (100 votes)