Kündigungsschutzklagen nach Serienaus der Lindenstraße abgewiesen

Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklagen nach Serienaus der Lindenstraße abgewiesen

Kündigungsschutzklagen im Film- und Fernsehbereich und ihre rechtliche Situation

Die Serie “Lindenstraße” gehört seit 1985 fest zum Programm am frühen Sonntagabend in der ARD und bildet eine Institution als erste Soap Serie überhaupt. Nun entschied aber die Fernsehprogrammkonferenz der ARD, dass der Vertrag mit der produzierenden Firma nicht weiter verlängert wird. Damit wird die Serie “Lindenstraße” nach über 30 Jahren endgültig eingestellt. Die letzte Folge soll am 29. März 2020 zu sehen sein.

Die Geißendörfer Film- und Fernsehproduktion, die die “Lindenstraße” produziert, kündigte nach der Entscheidung der Programmkonferenz den Mitarbeitern ihre Arbeitsverträge. Dies wollten viele Mitarbeiter so nicht hinnehmen und kündigten ihrerseits Kündigungsschutzklagen an.

Der folgende Artikel beschäftigt sich mit den Kündigungsschutzklagen der Mitarbeiter und mit dem darauffolgenden Urteil des Kölner Arbeitsgerichts.

Begründung der Kündigungsschutzklagen

Insgesamt elf Mitarbeiter wandten sich an das Arbeitsgericht mit Kündigungsschutzklagen gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Mitarbeiter der “Lindenstraße” begründeten Ihre Kündigungsschutzklagen damit, dass sie teilweise bereits seit mehr als 20 Jahren bei der Produktion der Serie beschäftigt waren. Einerseits die Anzahl und auch die Dauer der Beschäftigung sollten die Kündigungen unwirksam machen. Hinzu käme noch, dass die Produktionsfirma nach Kenntnis der Mitarbeiter nach der “Lindenstraße” im folgenden Jahr eine andere Serie produzieren würde, für die die Mitarbeiter wiedereingesetzt werden könnten. Die Arbeitsverträge der Mitarbeiter waren dabei immer jeweils für mehrere Folgen der “Lindenstraße” befristet.

Was entschied das Gericht zu den Kündigungsschutzklagen

Das Arbeitsgericht Köln wies die bisherigen Klagen der Mitarbeiter zu den Kündigungsschutzklagen vollständig ab und entschied, dass die Kündigungen wirksam sind. Die Kündigungen der Produktionsgesellschaft aus betrieblichen Gründen wären rechtlich gerechtfertigt. Wenn die Produktion der Serie “Lindenstraße” eingestellt werden würde, weil die Programmkonferenz so entschieden hätte könnte die Produktionsfirma die Mitarbeiter auch nicht weiter beschäftigen.

Dabei spiele es auch keine Rolle, ob die Produktionsfirma in der Zukunft eine weitere Serie produzieren würde. Die Arbeitsverträge wären auf die Serie “Lindenstraße” bezogen und zudem seien noch keine weiteren konkreten Projekte absehbar, die eine weitere Beschäftigung der Mitarbeiter möglich machen würde.

Kündigungsschutzklagen in der Film- und Fernsehbranche schwierig

In der Film- und Fernsehbranche unterliegt eine Beschäftigung oft schwierigen Bedingungen. Dies mussten die Mitarbeiter der “Lindenstraße” erfahren. Sie schützte auch die langjährige Beschäftigung nicht und sie scheiterten mit ihren Kündigungsschutzklagen.

Dabei gab es Befristungen der Mitarbeiter in ihren Arbeitsverträgen, die immer nur für eine begrenzte Anzahl von Folgen galten. Inwieweit diese Befristungen wirksam sind, aufgrund der speziellen Bedingungen in der Film- und Fernsehbranche, lies das Arbeitsgericht Köln dagegen offen. Die Mitarbeiter haben aber noch die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht einzulegen, um ein für sie günstigeres Ergebnis zu erzielen.

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