Kurzarbeit wegen Corona: Was gilt für Arbeitnehmer?

Arbeitsrecht

Kurzarbeit wegen Corona: Was gilt für Arbeitnehmer?

Der Corona Virus hält Deutschland derzeit fest im Griff. Geschäfte werden geschlossen, Messen abgesagt aufgrund von Kontaktverboten, Laufbänder stehen still, da der Verkauf von vielen Artikeln nicht stattfinden kann. Für die Unternehmen stellt sich neben dem Umsatzeinbruch durch Corona ein weiteres Problem: Die Arbeitnehmer müssen weiterbezahlt werden, auch wenn ihre derzeitige Beschäftigung häufig nicht mehr gewährleistet werden kann. Um die wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen zu minimieren, können diese Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anmelden und für die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen.

Der folgende Artikel zeigt, wie Arbeitnehmer in Zeiten von Corona mit Kurzarbeit umgehen können und welche Folgen sich ergeben.

Sinn von Kurzarbeit

Kurzarbeit steht für die zeitlich beschränkte Verkürzung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer, Ziel ist es dabei, auf der einen Seite den Arbeitgeber wirtschaftlich zu entlasten und auf der anderen Seite für den Arbeitnehmer Entlassungen zu vermeiden.

Arbeitsrechtliche Regelungen zur Kurzarbeit in Zeiten von Corona

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einfach so mittels seines Direktionsrechts einführen. Hierfür muss eine gesetzliche Grundlage, Tarifvertrag, Vereinbarung im Betrieb oder im Arbeitsvertrag vorliegen.

In aller Regel kommt es zu Kurzarbeit aufgrund von Betriebsvereinbarungen, bei denen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Um eine Wirksamkeit, auch in Zeiten von Corona, zu gewährleisten, muss die Vereinbarung zumindest die Dauer der Kurzarbeit, die Arbeitszeiten und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer regeln.

Ist dies nicht gegeben, ist die Betriebsvereinbarung unwirksam und der Arbeitgeber zur vollständigen Zahlung des kompletten Gehalts verpflichtet.

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen zur Kurzarbeit in Zeiten von Corona

Sind die arbeitsrechtlichen Regelungen geklärt, geht es um die sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen. Damit Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, muss mindestens jeder dritte Arbeitnehmer von einem Ausfall des Gehalts von mehr als zehn Prozent betroffen sein. Als Ursache sind dabei wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis vorgesehen.

Da der Corona Virus als solch eine Einschränkung seitens der Agentur für Arbeit gesehen wird, steht der Beantragung von Kurzarbeitergeld insoweit nichts entgegen.

Für die Beantragung ist es wichtig, dass aufgrund von Corona die normale Arbeitszeit eines großen Teils der Arbeitnehmer erheblich reduziert ist. Dies wäre problemlos gegeben, wenn ein Unternehmen aufgrund von Schutzmaßnahmen vorübergehend schließen muss, oder das Unternehmen als Zulieferer andere Betriebe beliefert, die geschlossen werden müssen.

Das Kurzarbeitergeld wird dann für maximal zwölf Monate gezahlt.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Hat die Agentur für Arbeit die Voraussetzungen geprüft und gewährt durch den Corona Virus den Mitarbeitern Kurzarbeitergeld, sollten diese wissen, wie hoch dieses ist. Der Arbeitnehmer mit einem Kind erhält 67% seines bisherigen Nettogehalts, der ohne Kind 60% seines bisherigen Nettogehalts.

Der Arbeitgeber kann dieses Kurzarbeitergeld mittels eigener Mittel aufstocken. Gibt es hierzu keine vertragliche Grundlage, ist diese Erhöhung aber in seinem eigenen Ermessen und kann nicht vom Betriebsrat beeinflusst werden.

Kurarbeitergeld in Zeiten von Corona

Der Corona Virus ermöglicht dem Arbeitgeber, Kurzarbeit im Unternehmen anzumelden, wenn der Betrieb erheblich eingeschränkt ist. Die Arbeitnehmer müssen sich in diesem Fall auf eine deutliche Reduzierung ihres Gehalts einstellen. Viele Arbeitgeber erhöhen das Kurzarbeitergeld aber freiwillig aus eigenen Mitteln. Mit der Kurzarbeit entgeht der Mitarbeiter einer sonst wohl nötigen Kündigung.

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