Mietvertrag: Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung bei Trennung/ Scheidung?

Familienrecht

Mietvertrag: Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung bei Trennung/ Scheidung?

Eine Trennung oder Scheidung ist für die Partner ein belastendes Ereignis. Dazu muss vieles geklärt werden, was nicht selten in Streit endet. Nicht zuletzt dabei geht es auch um die zuletzt gemeinsam bewohnte Wohnung des Paares und den Mietvertrag. In der Regel wird einer der Partner die Wohnung weiter bewohnen, während der andere Partner auszieht. Die Frage ist nur inwieweit die Partner nach der Trennung für den Mietvertrag einstehen müssen. Mit dieser Frage setzt sich der folgende Artikel auseinander und erklärt die sinnvollste Vorgehensweise.

Nur einer der Partner steht im Mietvertrag

Die einfachste Regelung ist, wenn nur einer der Partner im Mietvertrag der Wohnung steht und nach der Trennung in der Wohnung verbleibt. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Leistungen von dem Partner, der ausgezogen ist.

Anders sieht es aus, wenn der Partner, der im Mietvertrag steht, nach der Trennung aus der Wohnung auszieht. Dann hätte der Vermieter ein Kündigungsrecht und auch der andere Partner müsste aus der Wohnung ausziehen.

Hier gibt es nur im Falle einer Ehescheidung eine Ausnahme. In diesem Fall tritt in den Mietvertrag der Partner nach der Scheidung ein, der in der Wohnung verbleibt. Dies ist unabhängig davon, ob vorher der andere Partner oder beide zusammen im Mietvertrag standen.

Beide Partner sind Mieter

Wenn beide Partner im Mietvertrag stehen, müssen diese auch gemeinsam kündigen, damit die Kündigung wirksam wird.

In der Regel ist es jedoch so, dass einer der Partner in der Wohnung verbleiben möchte und damit gar kein Interesse an einer Kündigung hat. Ist der Vermieter damit einverstanden, dass nur einer der Partner die Wohnung weiterhin bewohnt, kann er den anderen Partner aus der Haftung des Mietervertrags entlassen. Hierzu empfiehlt es sich einen Vertrag aufzusetzen.

Der Partner, der ausgezogen ist, hat verständlicherweise kein Interesse mehr daran, für eventuelle Mietschulden zu haften. Er kann eine einseitige Kündigung aussprechen, die aber unwirksam ist, da die Erklärung zur Kündigung nur von beiden Partnern gemeinsam erklärt werden kann.

Dies kann für den ausziehenden Partner ein großes Problem darstellen, da er auch nach dem Auszug für vorhandene Mietschulden aus dem Mietvertrag haftet. Ein Vermieter wird sich spätestens bei Ausbleiben der Miete auch an die Haftung des anderen Partners erinnern.

Ein Urteil des Amtsgerichts Nördlingen kann hier jedoch ein wenig zur Beruhigung des ausziehenden Partners beitragen. Es entschied nämlich, dass die alleinige Kündigung zwar unwirksam war, die Vermieterin mit ihrer Erklärung diese Kündigung anzunehmen, diese so anzusehen sein, als wäre sie von beiden Partnern gekommen. Damit wäre die einseitige Kündigung in diesem Fall wirksam.

Relevant ist zunächst mal, wer im Mietvertrag steht

Nach einer Trennung ist zunächst einmal wichtig, wer im Mietvertrag steht. Ist einer der Partner allein im Mietvertrag und bleibt in der Wohnung, ist die Situation am einfachsten. Stehen beide Partner im Mietvertrag, sollte der Ausziehende sich vom Vermieter seine Kündigung bestätigen lassen. Bei einer Scheidung ist die Situation einfach, da der verbliebene Partner automatisch den Mietvertrag übernimmt, unabhängig davon wer vorher im Mietvertrag stand.

5/5 - (94 votes)
Gerne helfen wir auch Ihnen

Melden Sie sich und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.

5/5 - (94 votes)