Vermögen bei Scheidung: Wie wird der Zugewinn ermittelt?

Familienrecht

Vermögen bei Scheidung: Wie wird der Zugewinn ermittelt?

Eine Scheidung ist für die Ehepartner oft eine traumatische Erfahrung. Nicht gerade selten gibt es zwischen dem einst liebenden Paar Streit um die Kinder, das Vermögen und den Zugewinn in der Ehe. Das deutsche Eherecht sieht vor, dass im Falle, dass kein Ehevertrag zwischen den Partner geschlossen wurde, ein Ausgleich beim Zugewinn der Partner erfolgt. In diesem Fall muss der Partner, der in der Ehe ein größeres Vermögen erzielt hat, dem anderen Partner einen Ausgleich zahlen. Wie dieser berechnet wird und worauf zu achten ist, erklärt der folgende Artikel.

Vergleich des Gesamtvermögens

Um den Zugewinn bestimmen zu können, muss ein Vergleich der Vermögenswerte der Partner zu Beginn der Ehe und bei der Scheidung erfolgen. Für den Scheidungszeitpunkt ist der Zeitpunkt relevant, an dem der Antrag auf Scheidung erfolgte.

Sinnvoll ist es für den Partner, bei dem abzusehen ist, dass er einen Zugewinn ausgleichen muss, dass dieser die vorhandenen offenen Rechnungen bezahlt. Hierzu zählt beispielsweise auch die Rechnung der Anwälte und des Gerichts für das Scheidungsverfahren.

Vermögen zu Beginn der Ehe

Durch den Zugewinn soll nur ausgeglichen, was während der Ehe an Vermögen hinzugewonnen wurde.

Das Vermögen bei Eheschließung wird somit von dem Vermögen bei Antrag auf Scheidung abgezogen. Hierbei erfolgt eine Indexierung, um den Kaufkraftverlust während der Ehezeit auszugleichen. Dabei wird auf die Preisindizes vom Statistischen Bundesamt zurückgegriffen.

Von den Vermögenswerten die bei Beginn der Ehe vorhanden sind, müssen zudem die Verbindlichkeiten zu Beginn abgezogen werden.

Beispiel für die Berechnung vom Zugewinn

Zur Veranschaulichung des Zugewinnausgleichs soll ein Beispiel dienen. Ein Ehepaar hat im Oktober 2005 geheiratet und lässt sich 7 Jahre später im Juni 2012 wieder scheiden.

Nach dem statistischen Bundesamt lag der zurückgerechnete Preisindex für das Jahr 2005 im Oktober bei 100,6 und für das Jahr 2012 im Juni bei 112,5.

Die Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen von 10.000 EUR und ein Endvermögen von 50.000 EUR. Das Anfangsvermögen beträgt nach Indexierung 10.000 EUR x 112,5/100,6 = 11.183 EUR.

Der Ehemann besaß ein Anfangsvermögen von 20.000 EUR und ein Endvermögen von 100.000 EUR. Nach Indexierung beträgt das Anfangsvermögen 22.366 EUR.

Der Zugewinn der Ehefrau beträgt somit 38.817 EUR, der Zugewinn beim Ehemann beträgt dagegen 77.634 EUR.

Nun wird der Zugewinn der beiden Partner voneinander abgezogen. Hieraus ergibt sich eine Zugewinnsumme von 38.817 EUR.

Die Ehefrau kann von Ihrem Ehemann nun einen Ausgleich vom Zugewinn in Höhe der Hälfte dieser Summe verlangen, also 19.409 EUR.

Ausgleich vom Zugewinn sollte geprüft werden

Die Berechnung vom Zugewinn sollte nicht leichtfertig erfolgen und sinnvollerweise sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt/ Fachanwalt zu Rate gezogen werden. Das Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe muss indexiert werden, um Preissteigerungen während der Ehe berücksichtigen zu können. Außerdem sollte der Partner mit dem höheren Vermögen vor dem Vergleich des Gesamtvermögens offene Rechnungen begleichen, um den Zugewinn zu reduzieren.

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