Trennungsunterhalt bedingt kein Zusammenleben während der Ehe

Familienrecht

Trennungsunterhalt bedingt kein Zusammenleben während der Ehe

Mit einer interessanten Frage musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt unlängst auseinandersetzen. Dabei ging es um die Frage, ob die Partner einen Anspruch auf Tren­nungs­un­ter­halt haben, ohne dass ein Zusam­men­leben stattgefunden hat. Konkret ging es in dem Fall, um eine durch die Eltern arrangierte Ehe. Dieser Fall und die rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts, ist Thema des folgenden Artikels.

Die Ausgangssituation: Eine arrangierte Ehe

Die arrangierte Ehe der Partner entstammte dem indischen kulturellen Hintergrund der Eltern. Die Eltern der Partner arrangierten die Ehe aus diesem Hintergrund heraus. Zum Zeitpunkt der Heirat lebte die Frau bei ihren Eltern in Deutschland und der Mann in Frankreich als Wertpapierhändler.

Die beiden Partner besuchten sich regelmäßig an den Wochenenden, bei denen es aber keinen sexuellen Kontakt gab. Darüber hinaus hatten beide Partner ein eigenes Konto und jeder der Partner verfügte über sein eigenes Einkommen und gab dies für seine eigenen Bedürfnisse aus.

Geplant war, dass beide Partner zusammenziehen und ein gemeinsames Zusam­men­leben in Frankreich stattfindet. Während der gemeinsamen Wochenenden stellten die Partner jedoch fest, dass sie nicht zueinander passen und nach einem Jahr der Ehe, beschloss das Paar gemeinsam sich zu trennen.

Die Ehefrau wünschte daraufhin von Ihrem Ehemann Tren­nungs­un­ter­halt, da dieser in Frankreich deutlich mehr verdiente als sie in Deutschland. Sie begründete den Anspruch auf Tren­nungs­un­ter­halt damit, dass ein ganz normales Eheleben stattgefunden hätte und ein Zusam­men­leben geplant war. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, woraufhin die Ehefrau in Berufung ging und vor dem Oberlandesgericht klagte.

Die rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts zu Trennungsunterhalt ohne Zusammenleben

Das Oberlandesgericht sah die Situation anders als das Amtsgericht und gab der Ehefrau in weiten Teilen recht. Als Begründung führte das Gericht aus, dass ein Anspruch auf Tren­nungs­un­ter­halt nicht davon abhänge, ob die Partner zusammenwohnen würden und ein Zusam­men­leben stattgefunden hätte. Auch wirtschaftliche Beziehungen, wie ein gemeinsames Konto würden keine Rolle spielen. Letztlich gäbe es keine Ehe, die nur mit eingeschränkten gesetzlichen Rechten und Pflicht ausgestattet sein. Kurz gesagt bedeutet das einfach: Ehe ist Ehe.

Auch eine Verwirkung vom Tren­nungs­un­ter­halt aufgrund der Kürze der Ehe sahen die Richter nicht. Für den Tren­nungs­un­ter­halt spiele die Länge der Ehe keine Rolle. Überdies bestand die Ehe in dem vorliegenden Fall bereits seit über einem Jahr, so dass von einer kurzen Ehe nicht gesprochen werden könnte. Gegen eine Verwirkung von Tren­nungs­un­ter­halt würde auch sprechen, dass ein Zusam­men­leben in Frankreich geplant war.

Der Mann hat noch die Möglichkeit gegen das Urteil, Beschwerde beim Bundesgerichtshof einzureichen, da diese Entscheidung des Gerichts von der Entscheidung anderer Oberlandesgerichte abweicht. Dies bleibt abzuwarten.

Trennungsunterhalt ist auch ohne ein Zusammenleben der Partner möglich

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts bleibt festzuhalten, dass ein Zusam­men­leben der Partner keine Voraussetzung dafür ist, dass einer der Partner nach der Trennung Anspruch auf Tren­nungs­un­ter­halt hat. Auch eine wirtschaftliche Verflechtung der Partner ist nicht nötig. Eine Ehe mit eingeschränkten Rechten gibt es demzufolge nicht, so dass die Formel hier klar heißt: Ehe ist Ehe.

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