Familienrecht
Umgang zu Corona: Vater darf Zeit mit seinem Kind verbringenDen Bestimmungen im Umgangsrecht sind auch während Corona zu befolgen
Auch während der Pandemie müssen sich Eltern an einen gerichtlich geregelten Umgang halten. Sie dürfen einseitig nicht von diesem abweichen. Sollte dies doch der Fall sein, so droht dem Verantwortlichen ein Ordnungsgeld.
Nur eine Änderungsentscheidung des Gerichts ermöglicht eine Abweichung
Corona-Kontaktbeschränkungen reichen nicht aus, um einem Elternteil den Umgang mit dem Nachwuchs zu untersagen. Den Vorschriften des Familiengerichts ist also auch während der Pandemie Folge zu leisten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied dies mit einem unanfechtbaren Beschluss, der im Juli 2020 veröffentlicht wurde. Gewährt ein Elternteil dem anderen Erziehungsberechtigten den Umgang mit dem Nachwuchs nicht, so muss dieser ein Ordnungsgeld zahlen.
Denn in der Corona-Krise häufen sich Fälle, dass Eltern dem Ex-Partner den physischen Kontakt mit dem eigenen Kind untersagen. Allerdings handelt es sich beim Argument “wegen Corona” um eine unzureichende Begründung. Dieser Meinung sind auch Familienrechtler.
Telefonate und der Balkon ersetzen den Umgang nicht
Anlass für den Beschluss des OLG Frankfurt war der Fall, der unlängst einen sorgeberechtigten Vater betraf. Der Umgang mit dem den 10-jährigen Kind wurde 2018 gemeinsam mit der Mutter geregelt. Demnach durfte der Vater dieses gemäß dem Umgangsrecht in den Ferien und an den Wochenenden treffen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Regeln, konnte seitens des Gerichts ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Zu einem Konflikt kam es im März 2020. Gegen Ende jenes Monats teilte die Mutter dem Kindsvater mit, dass sie dessen persönliches Umgangsrecht mit dem Kind aussetze. Grund hierfür waren Personen im gemeinsamen Haushalt, die einer Corona-Risikogruppe angehören. Als Ersatz sollten dem Vater Telefonate und der Blick auf den Balkon der Wohnung dienen.
Der Kindsvater stellte daraufhin einen Antrag wegen Zuwiderhandlung gegen das gerichtlich festgesetzte Umgangsrecht an das zuständige Familiengericht. Als Folge davon, verhängte dieses gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in der Höhe von 300 Euro. Die Mutter brachte gegen diesen Beschluss Ihrerseits eine Beschwerde ein, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Von Mitte März bis Ende Mai 2020 verweigerte Sie dem Vater “wegen Corona” den Umgang mit dem Kind.
Dies sei gemäß dem OLG Frankfurt eine Zuwiderhandlung gegen das Umgangsrecht. Ohne das vorherige Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils – also des Vaters – sei sie nicht dazu befugt, gegen die Bestimmungen im Umgangsrecht vorzugehen. Auch wohnen die Personen, welche der Corona-Risikogruppe angehören, zwar im selben Haus, aber nicht in der gemeinsamen Wohnung.
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