Umgangsrecht & Umgangsverweigerung während der Corona-Krise

Familienrecht

Umgangsrecht & Umgangsverweigerung während der Corona-Krise

Die aktuelle Corona-Krise stellt die Bevölkerung vor immer neue Herausforderungen. Schwierig wird es insbesondere für getrennt lebende Eltern und deren gemeinsame Kinder. Hier stellt sich die Frage, inwieweit das gesetzlich verankerte Umgangsrecht noch in der Corona-Krise ausgeübt werden kann, in Anbetracht von Ausgangsbeschränkungen oder sogar Verboten. Auch eine mögliche Umgangsverweigerung kann hier eine Rolle spielen.

Der folgende Artikel klärt über die wichtigsten Fragen zum Thema Umgangsrecht und Umgangsverweigerung in der Corona-Krise auf.

Ist bei einer Ausgangssperre eine Ausübung vom Umgangsrecht überhaupt möglich?

Diese Frage ist eindeutig zu bejahen. Auch wenn bereits mehrere Bundesländer Ausgangsbeschränkungen und teilweise sogar Ausgangssperren angeordnet haben, ist das Umgangsrecht hiervon ausdrücklich ausgenommen. Es ist schlicht gesetzwidrig für ein Elternteil, eine Umgangsverweigerung für das andere Elternteil mit der Begründung vorzunehmen, dass es eine Corona-Krise gibt.

Auch wenn das Sorgerecht zwischen den getrennten Eltern gleich aufgeteilt ist, hat der Partner, bei dem das Kind lebt eine höhere Entscheidungsbefugnis. Der Elternteil hat nämlich eine Befugnis über alle Dinge des täglichen Lebens zu entscheiden. Nur bei allen schwereren lebenswichtigen Entscheidungen für das Kind muss der andere Partner bei der Entscheidung mit hinzugezogen werden.

Mit dieser Entscheidungsbefugnis kann der Partner, bei dem das Kind lebt, auch entscheiden mit wem das Kind in der Corona-Krise Umgang hat. Hier sollte das Elternteil aber sehr gut abwägen und sich sehr genau an die gesetzlichen Regelungen halten.

Ist der Elternteil zu sorglos und gehört der andere Elternteil einer Risikogruppe für das Corona Virus an, so kann dieses Verhalten als eine Art Umgangsverweigerung ausgelegt werden.

Das Kindeswohl ist am Wichtigsten

Auch für den Partner, der das Umgangsrecht ausübt gilt, dass das Wohl des Kindes an erster Stelle steht. Da der Elternteil während der Zeit, die er mit dem Kind verbringt frei ist, von irgendwelchen Zwängen, ist er dazu verpflichtet die Zeit zum Wohle des Kindes zu gestalten. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Partner, bei dem das Kind lebt, das alleinige Sorgerecht hat oder die alleine Vorsorge für die Gesundheit trägt. In diesem Fall könnte der Partner auch in der Corona-Krise Regelungen treffen, die einer Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehen und faktisch einer Umgangsverweigerung entsprächen.

Zur Sicherheit des Partners muss der andere Elternteil auch über das Vorliegen eines positiven Corona Befunds informiert werden. Sinnvollerweise schon dann, wenn in der Corona-Krise ein Kontakt des Kindes zu einem positiv Getesteten bestand.

Mit dem Grundrecht auf Umgang gewissenhaft umgehen

Manch ein Elternteil mag die aktuelle Corona-Krise für eine Umgangsverweigerung des Kindes mit dem anderen Elternteil nutzen. Insbesondere wenn die Trennung der Partner mit viel Streit einherging.

Das Umgangsrecht mit dem Kind gehört jedoch zu den grundlegenden Rechten des Grundgesetzes, weshalb eine Umgangsverweigerung sehr gut überdacht werden sollte.

Die aktuelle Lage stellt eine absolute Ausnahmesituation dar, die es so noch nicht gab. Insofern liegen auch keine Entscheidungen im Umgangsrecht zu einer Corona-Krise vor. Eine Umgangsverweigerung mit einer Entfremdung eines Elternteils stellt jedoch das allerletzte Mittel dar und sollte nur im äußersten Notfall in Frage kommen.

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