Umzug mit Kind ins Ausland nach Trennung/ Scheidung

Familienrecht

Umzug mit Kind ins Ausland nach Trennung/ Scheidung in aller Regel möglich

Es ist gar nicht so selten, dass nach einer Trennung und Scheidung ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland ziehen möchte. Nachvollziehbar ist natürlich, dass der andere Elternteil befürchtet, durch den Umzug den Kontakt zum Kind zu verlieren.

Beim gemeinsamen Sorgerecht muss der andere Elternteil dem Umzug des Kindes zustimmen. Stimmt dieser nicht zu, muss der Elternteil, der den Umzug wünscht, das alleinige Sorgerecht beantragen.

Die rechtliche Situation und welche Gesichtspunkte für die Entscheidung des Gerichts über den Umzug ins Ausland relevant sind, erklärt der folgende Artikel.

Rechtliche Situation für den Umzug ins Ausland

Ein gemeinsames Sorgerecht bedarf auf jeden Fall der Erlaubnis des anderen Elternteils zum Umzug vom Kind. Befürchtet der Elternteil, dass der andere Elternteil mit dem Kind ohne seine Erlaubnis einen Umzug plant, muss dieser schnell handeln.

Zunächst muss ein Eilantrag beim Familiengericht gestellt werden. Sinn ist eine einstweilige Anordnung, die es dem anderen Elternteil untersagt, mit dem Kind ins Ausland umzuziehen. Zusätzlich ist ein Antrag für die Bundespolizei nötig bezüglich einer Grenzsperre für das andere Elternteil.

Letztlich ist dann noch ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge für das Kind nötig. Wem das Familiengericht die alleinige Sorge übertragt, hängt von verschiedenen Punkten ab.

Entscheidungsgründe für das Gericht zum Umzug ins Ausland für das Kind

Der entscheidende Punkt für das Gericht ist immer das Wohl des Kindes und damit auch, ob der Umzug zum Kindeswohl beiträgt. Welche Wünsche die Eltern haben, spielt für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle.

Dabei gibt es eine Reihe von Punkten, die für das Gericht relevant sind:

  • Der Umzug ins Ausland stellt per se noch kein Problem für die Ausübung des Umgangsrechts des anderen Elternteils dar. Zwar wird es natürlich erschwert, kann aber über eine großzügigere Regelung während der freien Zeiten, beispielsweise der Ferien, aufgefangen werden. Hinderlich dagegen könnte eine sehr enge Bindung vom Kind gegenüber dem anderen Elternteil sein.
  • Relevant ist für das Gericht auch, bei wem das Kind bisher lebte. Zieht der Elternteil mit dem Kind ins Ausland um, bei dem es bisher lebte, ist es für das Kindeswohl in aller Regel besser, wenn das Kind mit umzieht und nicht zum anderen Elternteil übergeben wird.
  • Auch das Land, in das der Umzug erfolgen soll, ist relevant. Ein Umzug in ein Land, in dem kriegerische Auseinandersetzungen herrschen dient sicherlich nicht dem Wohl des Kindes.
  • Die Gründe für den Umzug ins Ausland für das Elternteil sind auch nicht unwichtig. Zieht ein Elternteil nur deswegen ins Ausland, um dem anderen Elternteil den Zugang zum Kind zu verhindern, ist dies sicherlich auch nicht im Sinne des Kindes.

In der Regel haben die Gerichte nichts gegen den Umzug ins Ausland

Das Familiengericht würdigt verschiedene Aspekte bezüglich des gewünschten Umzugs des Kindes ins Ausland. Dabei steht das Wohl des Kindes immer im Vordergrund. Soweit nicht konkret etwas dagegen spricht, haben die Gerichte in aller Regel nichts gegen einen Umzug ins Ausland. Ein Ausgleich über eine großzügigere Regelung des Umgangsrechts in der übrigen Zeit, beispielsweise in den Sommerferien sollte dem entgegenstehen.

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