Unterhalt in der Corona-Krise: Das gilt es zu beachten

Familienrecht

Unterhalt in der Corona-Krise: Das gilt es zu beachten

Von der aktuellen Corona Krise ist nahezu jeder Bürger betroffen. Nicht selten brechen die Einkommen weg, ob durch Kurzarbeit oder wenn Selbstständige ihr Geschäft gar nicht mehr öffnen dürfen und dadurch keine Einnahmen mehr generieren können. Noch schwieriger wird es, wenn dann noch Unterhalt geleistet werden muss, beispielsweise gegenüber minderjährigen Kindern.

Wie sich die aktuelle Situation mit Corona auf den Unterhalt auswirkt, verrät der folgende Artikel.

Pflicht Unterhalt zu leisten zu Zeiten von Corona

Im Normalfall errechnet sich der zu leistende Unterhalt bei Angestellten in Bezug auf dem durchschnittlichen Verdienst des letzten Jahres, bei Selbstständigen aufgrund des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre. Schon hieraus ergibt sich, dass ein kurzfristiger Einbruch aufgrund des Corona Virus nicht rechtfertigt, den Unterhalt zu kürzen oder sogar ganz einzustellen.

Der Einkommens- oder Gewinneinbruch muss voraussichtlich einige Zeit bestehen, damit eine Änderung vor Gericht mit einer Abänderungsklage Aussicht auf Erfolg hätte. Maßgeblich dafür, dass der Unterhaltsverpflichtete überhaupt leistungsfähig ist, ist der sogenannte Selbstbehalt. Wird dieser überschritten, gilt er als leistungsfähig und muss Unterhalt leisten.

Dieser Selbstbehalt unterscheidet sich danach, für wen Unterhalt zu leisten ist und ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen liegt der Selbstbehalt für minderjährige Kinder beispielsweise bei 1.160 EUR im Monat.

Erweiterte Pflicht zur Zahlung von Unterhalt für minderjährige Kinder

Bei minderjährigen Kindern kommt noch hinzu, dass es für die Unterhaltspflichtigen eine erhöhte Pflicht zum Unterhalt gibt. Dies bedeutet auch, dass vorhandenes Vermögen aufgelöst werden muss. Dies gilt allerdings nicht für angemessenes Wohneigentum oder eine Altersvorsorge, die nur mit erheblichen Verlusten aufgelöst werden könnte.

Der Unterhaltsverpflichtete könnte allerdings verpflichtet sein, einen zweiten Job aufzunehmen oder Überstunden zu leisten, um den Kindesunterhalt leisten zu können. In Zeiten von Corona dürfte eine solche Lösung aber eher theoretischer Natur sein.

Was gilt bei Verzicht auf Ehegatten- oder Kindesunterhalt?

Eine Vereinbarung bei der Scheidung mit einem Verzicht auf Unterhalt wäre gesetzwidrig und damit nichtig. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass im Zweifelsfall der Staat Sozialleistungen erbringen müsste und der Unterhaltsschuldner entlastet wäre.

Erhöhter Betreuungsbedarf durch Corona

Dadurch, dass Kindergärten und Schulen durch die Corona Krise geschlossen sind, ergibt sich ein erhöhter Betreuungsbedarf für minderjährige Kinder. Ist der betreuende Elternteil berufstätig muss eventuell eine Betreuungskraft für die Kinder bezahlt werden. Hier stellt sich die Frage, ob der unterhaltspflichtige Teil hier an den Kosten beteiligt werden kann.

Die Frage ist zu verneinen, da dies zu den berufsbedingten Kosten gehört, die keinen Sonderbedarf an Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil bedingen. Anders sieht es auch, wenn der Unterhaltspflichtige der zusätzlichen Betreuung zustimmt. Dann müsste er sich auch anteilig an den Kosten beteiligen.

Neue Situation durch Corona

Da wir bisher keine Situation wie die Aktuelle hatten, fehlen entsprechende Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt im Falle einer Pandemie, wie der aktuellen mit Corona. Sinnvoll ist es daher, dass der Unterhaltspflichtige mit dem Unterhaltsberechtigen spricht und gemeinsam eine Lösung erarbeitet wird. Auch die Einschaltung und Rücksprache mit einem spezialisierten Fachanwalt für Familienrecht ist im Zweifel empfehlenswert.

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