BGH zu Thema Unterhalt: Gut-Verdiener muss Einkommen offenlegen

Familienrecht

BGH zu Thema Unterhalt: Gutverdiener muss Einkommen offenlegen

Das Thema Kindesunterhalt sorgt immer wieder für Diskussionen. Als Standard für die Höhe vom Unterhalt hat sich seit vielen Jahren die sogenannte Düsseldorfer Tabelle etabliert. Hier wird der Unterhalt anhand vom Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils bemessen.

Hier gibt es jedoch eine Höchstgrenze. Interessant ist die Frage, inwieweit eine Berechnung relevant ist, wenn das Einkommen diese Höchstgrenze überschreitet. Mit solch einem Fall musste sich unlängst der Bundesgerichtshof (BGH) auseinandersetzen. Der Fall und das Urteil sind Thema des folgenden Artikels.

Unterhalt des Kindes durch Bemessung der Düsseldorfer Tabelle

Die Familiengerichte richten sich bei der Bemessung vom Kindesunterhalt seit vielen Jahren an die Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle ist nach verschieden Stufen vom Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils bemessen.

Die Höchstgrenze nach der Tabelle ist ein monatliches Nettoeinkommen von 5.500 EUR, wobei Einkommen von über 5.500 EUR einen Einzelfallprüfung bedürfen.

Hier stellt sich die Frage, ob das Elternteil bei einem Einkommen von über 5.500 EUR dieses noch offenlegen muss, oder nicht einfach der höchstmögliche Unterhalt zugrunde gelegt werden kann.

Der konkrete Fall: Einkommen muss offengelegt werden

Geklagt hatte ein neunjähriges Mädchen, deren Eltern seit mehreren Jahren geschieden sind. Das Mädchen lebt bei der Mutter und der Vater leistet Unterhalt.

Als Grundlage für die Berechnung erklärte der Vater, dass er als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen unbegrenzt für den Unterhalt des Kindes leistungsfähig sei. Das Familiengericht legte daraufhin aufgrund vom Einkommen einen Unterhalt von 160 Prozent nach der Düsseldorfer Tabelle fest.

Inzwischen entbrannte zwischen den Elternteilen jedoch ein Streit darüber, ob der Vater nicht trotzdem sein Einkommen offenlegen muss.

Das Oberlandesgericht München gab der Klägerin recht und verurteilte den Vater dazu, sein Einkommen offenzulegen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass auf die Offenlegung nur in Ausnahmefällen verzichtet werden könne, wenn das Einkommen bei der Berechnung vom Unterhalt keine Rolle spielen würde.

Die Düsseldorfer Tabelle sieht aber bei einem Einkommen von über 5.500 EUR eine individuelle Einzelfallprüfung vor, so dass es nicht unwichtig ist, ob der Vater nun 6.000 EUR oder gar 30.000 EUR im Monat verdient.

Letztlich landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof, der entscheiden musste.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof schloss sich in seiner Begründung dem Urteil des Oberlandesgerichts an. Demzufolge hat der unterhaltsverpflichtende Elternteil sein Einkommen offenzulegen, auch wenn er über der Einkommensgrenze liegt. Der Bundesgerichtshof ging sogar noch weiter und hielt die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zum Doppelten der Einkommensgrenze durchaus für möglich.

Begründet wurde dies damit, dass die Kinder am Lebensstandard ihrer Eltern teilnähmen und dass dies auch für den Unterhalt des Kindes gelten müsse. Außerdem sei die Höhe vom Einkommen auch für den Mehrbedarf des Kindes relevant, wie beispielsweise Kosten für eine Kinderhort.

Offenlegung auch bei hohen Einkommen

Der Bundesgerichtshof legte mit seiner Entscheidung zum Kindesunterhalt dafür, dass auch Bezieher von hohen Einkommen ihre Bezüge offenlegen müssen. Dies dürfte für viele gut-verdienende Unterhaltsverpflichtende Elternteile zu teilweise deutlich höheren Forderungen auf Unterhalt führen.

Dies wurde einerseits mit dem höheren Lebensstandard der Kinder begründet und andererseits einem eventuellen Mehraufwand, der anteilig auf die Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit aufgeteilt werden muss.

5/5 - (98 votes)
Gerne helfen wir auch Ihnen

Melden Sie sich und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.

5/5 - (98 votes)