Unterhaltszahlungen während der Corona-Pandemie

Familienrecht

Unterhaltszahlungen während der Corona-Pandemie

Die aktuelle Situation mit dem Corona Virus führt dazu, dass viele Arbeitnehmer mit weniger Geld auskommen müssen, sei es, weil sie in Kurzarbeit sind oder weil ihnen die Einnahmen wegbrechen, da sie selbstständig sind und ihrer Arbeit derzeit nicht nachgehen können oder dürfen. Dabei stellt sich natürlich auch die Frage, ob ein bestehender Anspruch auf Unterhalt auch in einem solchen Fall erhalten bleibt. Unterhaltsberechtigte andererseits machen sich Sorgen darüber, ob sie auch weiterhin Unterhalt erhalten, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist diesen zu erbringen.

Der folgenden Artikel klärt die wichtigsten Fragen zu dem Thema Unterhalt und Corona.

Anspruch während der Corona Krise

Besteht ein Anspruch auf Unterhalt ist dieser durch die aktuelle Corona Pandemie nicht aufgehoben. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um Ehegatten-, Trennungs- oder Kindesunterhalt handelt.

Es gibt allerdings eine Einschränkung, die die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten betrifft.

Wenn sich Corona beim zum Unterhalt verpflichteten Teil soweit auswirkt, dass dieser keine Zahlungen mehr leisten kann, wirkt sich dieses auch auf den zu zahlenden Unterhalt aus. Als nicht mehr leistungsfähig gilt ein Schuldner dann, wenn sein Einkommen nicht mehr ausreicht seinen eigenen Lebensunterhalt zu decken.

Hierfür gibt es klare gesetzliche Grenzen, die den Selbstbehalt des unterhaltsverpflichteten Teils festlegen.

Hinsichtlich des Kindesunterhalts gilt ein Schuldner nicht mehr als leistungsfähig, wenn sein Einkommen die Grenze von 1.160 EUR unterschreitet. Diese Grenze gilt, wenn er erwerbstätig ist. Ist er dies nicht, liegt die Grenze sogar nur bei 960 EUR.

Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts liegt der Selbstbehalt etwas höher. Ist der schuldende Teil erwerbstätig ist er nicht mehr leistungsfähig, wenn sein Einkommen 1.280 EUR unterschreitet. Bei nicht erwerbstätigen Schuldnern liegt der Selbstbehalt bei 1.180 EUR.

Beim Elternunterhalt beträgt der Selbstbehalt sogar 2.000 EUR. Ist das Einkommen geringer muss kein Unterhalt für die Eltern geleistet werden.

Kommt ein unterhaltsverpflichteter Teil seinen Zahlungen nicht nach, sollte er vom unterhaltsberechtigten Teil mit einem Mahnschreiben in Verzug gesetzt werden. Nur dann kann der Unterhaltsgläubiger er rechtlich seine Ansprüche geltend machen.

Verwertung von Vermögensgegenständen

Der Schuldner von Unterhalt muss nicht automatisch alle vorhandenen Vermögensgestände verwerten, um seiner Verpflichtung auf Unterhalt nachzukommen. Es gibt ein sogenanntes Schonvermögen, welches nicht angetastet werden muss. Insbesondere wenn mit der Verwertung erheblich finanzielle Nachteile einhergehen, muss eine Verwertung nicht vorgenommen werden.

Hinsichtlich des Kindesunterhalts liegt das Schonvermögen niedriger als beim Ehegattenunterhalt.

Der Unterhaltsschuldner ist ebenso verpflichtet alles zu tun, um seine finanzielle Leistungsfähigkeit sicherstellen zu können. In diesem Zusammenhang muss er auch eventuelle Mehrarbeit leisten, wenn ihm diese angeboten wird, auch wenn dies in der aktuellen Corona Krise eher unwahrscheinlich ist.

Auch in Corona Zeiten Verpflichtung zum Unterhalt

Auch in Corona Zeiten entlastet einen Schuldner von Unterhalt nicht, was seine Verpflichtung den Unterhalt zu leisten angeht. Wichtig ist jedoch, dass seine finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist. Da es hier in der Regel für die Beteiligten um ihre wirtschaftliche Existenz geht, sollte der Rat eines Fachanwalts für Familienrecht eingeholt werden.

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