Urlaub mit dem Kind nach Trennung/ Scheidung

Familienrecht

Urlaub mit dem Kind nach Trennung/ Scheidung

Eine Scheidung ist für eine Familie immer ein traumatisches und schwerwiegendes Ereignis. Doch gerade nach der Trennung und Scheidung eines Paares mit Kind sollten sich die Partner auf ein für beide zufriedenstellendes Umgangsrecht einigen. Natürlich hat auch der Partner ein Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind, bei dem das Kind nach der Scheidung nicht lebt. Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit auch ein gemeinsamer Urlaub innerhalb der Zeit mit dem Kind möglich ist, ohne dass der andere Partner zustimmen muss.

Der folgende Artikel befasst sich mit der Frage, in welchen Fällen ein Urlaub unproblematisch ist und wann Rücksprachen erforderlich sind.

Wann ist ein Urlaub ohne Absprache mit dem anderen Partner möglich?

Grundsätzlich müssen für die Umgangszeit nach der Scheidung auch Feiertage und Ferien berücksichtigt werden. So haben beide Partner auch einen Anspruch darauf, einen Teil der Ferien mit dem gemeinsamen Kind zu verbringen. Dieses Umgangsrecht ermöglicht es auch, zusammen mit dem Nachwuchs in den Urlaub zu fahren. Eine Zustimmung des anderen Elternteils ist dafür nicht erforderlich.

Entscheidend hierfür ist, dass das Umgangsrecht mit dem Kind auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind umfasst. Dies hat jedoch auch seine Grenzen. Wichtig ist, dass keine Entscheidungen getroffen werden, die Angelegenheiten des täglichen Lebens für den Nachwuchs überschreiten.

Was ist bei einem Urlaub eine Angelegenheit des täglichen Lebens und wann ist diese überschritten?

Die Formulierung mit der Angelegenheit des täglichen Lebens lässt einigen Ermessensspielraum und bedingt immer die Umstände des Einzelfalls. Relevant sind hier für den Urlaub unter anderem die Reisedauer, das Ziel der Reise und auch der Gesundheitszustand des Kindes.

Ist das Kind beispielsweise krank oder soll der Urlaub in einem Krisengebiet stattfinden, ist nach allgemeiner Rechtsprechung eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung gegeben. Hier ist das tägliche Leben definitiv überschritten.

Ein Urlaub in Deutschland oder innerhalb der Europäischen Union mit einem gesunden Kind wird hingegen in aller Regel als eine Angelegenheit des täglichen Lebens definiert, so dass eine Erlaubnis des anderen Partners in diesem Fall nicht erforderlich ist.

Ausnahmen hier könnte beispielsweise noch das Alter des Kindes sein und die Art der Reise. Handelt es sich um eine Abenteuerreise mit einem Säugling, ist auch hier eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung erreicht.

Urlaub mit einem Kind nach der Scheidung ohne Zustimmung des Partners hängt vom Einzelfall ab

Grundsätzlich kann ein Partner nach der Scheidung innerhalb seiner Umgangszeit mit seinem Kind ohne die Erlaubnis des Partners in Urlaub fahren. Dies gilt, solange die Reise Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind nicht übersteigt.

Zum Ermessensspielraum gibt es diverse Urteile. Auffällig ist, dass die Rechtsprechung im Rahmen der Globalisierung liberaler geworden ist. Dies betrifft vor allem Reisen ins Ausland. Zu berücksichtigen ist aber trotzdem immer der Gesundheitszustand und das Alter des Kindes.

Eine Ausnahme bildet es, wenn ein Elternteil nach der Scheidung die alleinige Sorge für das Kind übertragen bekommen hat. Der Elternteil kann auch alleine über einen Urlaub von erheblicher Bedeutung entscheiden. In diesem Fall ist eine Rücksprache mit dem anderen Partner überhaupt nicht erforderlich.

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