Urlaubstage während Corona: Besser Aufheben oder droht Verfall?

Arbeitsrecht

Urlaubstage während Corona: Besser Aufheben oder droht Verfall?

Die Corona Krise wirbelt die Arbeitswelt gehörig durcheinander. In Anbetracht von Kurzarbeit, Quarantäne und weitere Beschränkungen stellt sich da für viele Arbeitnehmer die Frage, ob die aufgesparten Urlaubstage in diesem Jahr genommen werden sollten oder müssen, oder ob ein Verfall dieser droht. Die Interessenlage von Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnte dabei nicht unterschiedlicher sein. Während die Arbeitgeber daran interessiert sind, die Urlaubstage aus der Bilanz zu bekommen, ist es für den Arbeitnehmer in der Corona Lage meist viel attraktiver, die Urlaubstage aufzusparen. Der folgende Artikel erklärt anhand des geltenden Urlaubsrechts die rechtliche Situation.

Was gibt das Urlaubsrecht vor?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz müssen Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr bewilligt und genommen werden, da sie ansonsten verfallen. Ein Aufschub auf die ersten 3 Monate des nächsten Jahres ist nur dann möglich, wenn dies durch wichtige Gründe im Unternehmen oder beim Arbeitnehmer gerechtfertigt ist.

Dies gilt auch für 2020, so dass Urlaubstage in diesem Jahr genommen werden müssen, da ansonsten ein Verfall droht.

Zu beachten ist jedoch, dass es nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofs keinen automatischen Verfall der Urlaubstage gibt. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer ausdrücklich auf den drohenden Verfall hinzuweisen und muss ihn auffordern, den Urlaub in diesem Jahr zu nehmen. Dieser Hinweis muss rechtzeitig erfolgen, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer noch etliche Urlaubstage durch Corona angespart hat.

Der Arbeitgeber sollte den Hinweis auf Verfall dokumentieren

Damit der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er den Arbeitnehmer über den Verfall der Urlaubstage aufgeklärt hat, sollte er dies dokumentieren. Dies gilt insbesondere in Zeiten von Corona, in denen viele Mitarbeiter ihren Urlaub nicht genommen haben, da sie nicht ins Ausland reisen konnten oder wollten.

Ein Arbeitgeber sollte in betrieblicher Hinsicht auch einkalkulieren, dass gerade am Ende des Jahres viele Mitarbeiter durch das Zwangsweise nehmen der Urlaubstage ausfallen und der betriebliche Ablauf gestört sein kann.

Ein Aufsparen der Urlaubstage für Zeiten nach Corona ist gemäß der geltenden Gesetzeslage nicht möglich, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.

Welche dringenden Gründe könnten zu einem Aufschieben der Urlaubstage führen?

Hier gibt es dringende betriebliche Gründe auf Seiten des Arbeitgebers, Dies könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Auftragslage dringend im Unternehmen benötigt wird, und diese Anwesenheit stärker wiegt, als das Nehmen der Urlaubstage. Auch Branchen, die gerade in Zeiten von Corona besonders unter Belastung stehen, beispielsweise im Gesundheitswesen, könnten dazu führen, dass das Nehmen der Urlaubstage nicht möglich ist.

Ein normaler dringender Grund auf Seiten des Mitarbeiters ist eine Erkrankung des Mitarbeiters oder auch ein Beschäftigungsverbot aufgrund von Mutterschutz. Dann hat der Arbeitnehmer das Recht, seine Urlaubstage ins nächste Jahr mitzunehmen, ohne dass ein Verfall droht.

Die aktuelle Corona Lage verändert das geltende Arbeitsrecht nicht

Ein Arbeitnehmer sollte beachten, dass er auch in Zeiten von Corona nach bestehendem Arbeitsrecht seinen Urlaub im laufenden Jahr nehmen muss. Ein Arbeitgeber muss nur explizit darauf hinweisen und dies auch dokumentieren. Nimmt der Mitarbeiter seinen Urlaub dann nicht, droht ein Verfall der Urlaubstage.

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