Weihnachtsgeld kann nicht einfach gestrichen werden

Arbeitsrecht

Weihnachtsgeld kann nicht einfach gestrichen werden

In Deutschland hat ein Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Es handelt sich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Insofern ist die Zahlung des Bonus am Jahresende auch sehr ungerecht verteilt. Während sich gerade Mitarbeiter in größeren Betrieben über ein schönes Zubrot freuen können, müssen viele Arbeiter in kleinen Betrieben darauf verzichten.

Wenn ein Unternehmen allerdings bisher Weihnachtsgeld gezahlt hat und nun spart, sollte ein Mitarbeiter aufpassen. Oft sind Kürzungen oder Streichungen nicht zulässig und sollten von einem rechtlichen Beistand geprüft werden. In welchen Fällen eine Prüfung sinnvoll ist, ist Thema des folgenden Artikels.

Unternehmen mit Tarifvertrag

Ist das Unternehmen in einer Branche tätig, in der es einen Tarifvertrag gibt, ist das Weihnachtsgeld in aller Regel als prozentualer Satz des Einkommens festgeschrieben. In einigen Betriebsvereinbarungen ist auch ein bestimmter Betrag, wie 300 EUR für jeden Mitarbeiter, fest angegeben. Eine Änderung ist dann ohne Weiteres nicht möglich.

Unternehmen ohne tarifliche Bindung

Hier hängt die Höhe vom Weihnachtsgeld vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab. Nach dem Bundesarbeitsgericht entscheidet der Arbeitgeber darüber, ob und in welcher Höhe Weihnachtsgeld gezahlt wird. Steht im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters, dass das Weihnachtsgeld eine “freiwillige Leistung ohne jeglichen Rechtsanspruch” ist, muss der Mitarbeiter mit Kürzungen bis zur Streichung leben. Lautet dagegen die Formulierung im Arbeitsvertrag, dass es sich um eine “freiwillige, stets widerrufliche Leistung” handelt, muss der Arbeitgeber zahlen, auch wenn er Kürzungen vornehmen wollte. In solchen Fällen können Arbeitnehmer eine Nachzahlung verlangen.

Unternehmen ohne schriftliche Regelung

In diesen Fällen kann das Gewohnheitsrecht greifen. Hat das Unternehmen über mehrere Jahre freiwillig die gleiche Summe als Weihnachtsgeld gezahlt, können sich die Mitarbeiter auch in diesem Jahr darauf freuen. Der Arbeitgeber müsste seine Mitarbeiter schon explizit darauf hinweisen, dass die Zahlung nur noch freiwillig erfolgt und die Mitarbeiter könnten diesem widersprechen. Wird nicht widersprochen, ist eine Kürzung oder Streichung zulässig.

Es gibt dagegen kein Gewohnheitsrecht, wenn die Höhe vom Weihnachtsgeld in den Jahren unterschiedlich hoch ausfiel. Auch wenn das Unternehmen kurz vor dem finanziellen Aus steht, kann der Arbeitgeber eine Zahlung verweigern.

Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld

Zahlt ein Unternehmen vorbehaltslos Weihnachtsgeld, haben alle Mitarbeiter einen Anspruch darauf. Dies gilt auch für Teilzeitmitarbeiter oder Werkstudenten. Allenfalls eine unterschiedliche Höhe der Gratifikation ist möglich.

Eine Rückforderungsmöglichkeit des Arbeitgebers vom Weihnachtsgeld ist nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Weihnachtsgeld bei Sonderfällen

Hier kommt es auf den Sonderfall an. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und damit auch der Anspruch auf Weihnachtsgeld. Die Zeit im Mutterschutz dagegen gilt als Arbeitszeit und die Mitarbeiterin hat im Normalfall Anspruch auf den weihnachtlichen Bonus.

Prüfung im Einzelfall ist sinnvoll

Viele Mitarbeiter haben über eine tarifliche Bindung oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Hier ist keine Streichung oder Kürzung möglich. In den anderen Fällen lohnt es sich immer zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Kürzung zurecht vorgenommen hat. Oft ist hier möglich, eine Nachzahlung vom Arbeitgeber zu erhalten.

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