Katholische Kirche: Zweite Ehe ist kein Kündigungsgrund

Arbeitsrecht/ Familienrecht

Katholische Kirche: Zweite Ehe ist kein Kündigungsgrund

Staat und Kirche sind klar voneinander getrennt. Der Arbeitsplatz bleibt einem auch nach einer Scheidung erhalten und wer eine zweite Ehe eingehen möchte, kann ebenfalls seinen Arbeitsplatz behalten. Das ist das Selbstverständnis, welches grundlegend vorherrscht. Doch es gibt eine Nische, wo diese Grundsätze nicht so selbstverständlich sind. Denn Arbeitnehmer mit kirchlichem Arbeitsverhältnis unterliegen speziellen Regelungen.

Die zweite Ehe bedeutete die Kündigung

Dass das Arbeitsrecht der Kirche auch in das Privatleben eingreift, ist keineswegs eine leere Behauptung. Fälle, wo dies vorkommt, sind erfahrungsgemäß gering. Schließlich kommen damit nur Personen mit dem Arbeitsrecht der Kirche in Berührung, die von dieser beschäftigt werden, und das betrifft erfahrungsgemäß wenige. Statistische Wahrscheinlichkeiten trösten aber nicht darüber hinweg, wenn man davon betroffen ist. So ging es zum Beispiel einem Mediziner.

Der Chefarzt arbeitete in einem in kirchlicher Trägerschaft stehenden Krankenhaus. 2009 wurde er gekündigt. Der Kündigungsgrund war ganz einfach: Er hatte eine zweite Ehe geschlossen. Für die Kirche war dies ein unhaltbarer Zustand. Der ehemalige Chefarzt wehrte sich, ging vor Gericht und behielt recht. Damit sind jedoch noch lange nicht alle Fragen rund um die Kirche und die Kündigung gelöst, wenn es um die zweite Ehe geht.

Kirche, Recht und Moral - hohe Anforderungen jenseits einer liberalen Gesellschaft

In weiten Teilen der Bevölkerung herrscht die Ansicht, dass sämtliche angestellten Personen vom Arbeitsrecht erfasst sind. Das stimmt auch, aber es gibt da eine kleine Gruppe, die besonderen Regelungen unterworfen sind. Denn wer in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirche steht, muss besondere Vorschriften akzeptieren. Werden sie nicht eingehalten, hat die Kirche das Recht, die Kündigung auszusprechen. Diese Regeln gehören zur Grundordnung. Diese sieht vor, dass die Arbeitnehmer sich an der Glaubens- und Sittenlehre und der Rechtsordnung der katholischen Kirche zu orientieren und auszurichten haben.

Dazu gehört auch das Sakrament der Ehe. Nach diesem ist die Ehe nicht trennbar und wer eine zweite Ehe eingeht, der verstoßt somit gegen das Sakrament der Ehe. Diese Erfahrung machte der besagte Chefarzt, der nach der Trennung von seiner Frau aus erster Ehe eine zweite Ehe einging. Der Fall kam bis vor das Bundesarbeitsgericht, wo im Sinne des ehemaligen Chefarztes geurteilt wurde. Allerdings ist nicht klar, ob für den Mediziner die Welt wieder in Ordnung ist. Denn die Kirche setzt sich zur Wehr und ein Kippen des Urteils liegt im Bereich des Möglichen.

Die Kirche wendet sich an das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich für seine Urteilsauslegung Unterstützung vom Europäischen Gerichtshof geholt. Es wollte wissen, ob das Arbeitsrecht der Kirche gegen das Diskriminierungsverbot verstoße und ob die Kündigung unwirksam sei. Genau gegen diese Vorgehensweise setzt sich die katholische Kirche zur Wehr. Sie bezieht sich auf die Weimarer Reichsverfassung. Nach dieser sei es das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Einem Urteil der Karlsruher Richter folgend haben die betreffenden Artikel der Weimarer Verfassung noch immer Geltung. Ein Ende in der Causa ist offenbar nicht abzusehen. Rechtssicherheit ist jedenfalls wünschenswert. Denn die Regeln der Kirche bezüglich der zweiten Ehe als Recht zur Kündigung bergen ein Potenzial für Benachteiligung.

Kinder dürfen auch alleine entscheiden

In bestimmten Fällen dürfen Kinder auch ohne Einfluss der Eltern entscheiden. Ab dem 12. Lebensjahr dürfen die Eltern ohne Zustimmung des Kindes nicht mehr dessen Glaubenszugehörigkeit ändern und ab dem 14. Lebensjahr entscheiden sie alleine über ihre Religionszugehörigkeit. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, kann es ein notarielles Testament aufsetzen. Auch ein Erbverzicht ist möglich. Allerdings muss das Kind dafür vom Familiengericht die Genehmigung einholen.

5/5 - (86 votes)
Gerne helfen wir auch Ihnen

Melden Sie sich und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.

5/5 - (86 votes)