Kündigung: Mit welcher Abfindung können Arbeitnehmer rechnen?

Arbeitsrecht

Kündigung: Mit welcher Abfindung können Arbeitnehmer rechnen?

Möchte sich ein Unternehmen von einem Arbeitnehmer trennen und der Mitarbeiter möchte gerne bleiben, kommt oft die Möglichkeit einer Abfindung ins Spiel. Gerade wenn die Kündigung beispielsweise aufgrund langer Betriebszugehörigkeit oder einer Behinderung schwierig ist, kann der Arbeitnehmer bei geschicktem Verhandeln einiges erreichen.

Über die Möglichkeiten beim Thema Abfindung klärt der folgende Artikel auf.

Hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung?

Es ist ein beliebter Irrtum zu glauben, dass jeder Mitarbeiter nach der Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung hat. Die Abfindung ist erst einmal eine freiwillige Leistung, die der Arbeitgeber als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes leistet. Ein Zwang hierzu besteht aber in der Regel nicht.

Dabei gibt es aber auch Ausnahmen. Wird im Unternehmen jedem ausscheidenden Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt, kann daraus ein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden. Es gibt auch einen Anspruch, wenn ein Tarifvertrag, eine entsprechende betriebliche Vereinbarung oder ein Sozialplan eine Zahlung vorsehen.

In welcher Höhe wird eine Abfindung gezahlt?

Hier gibt es keine gesetzlichen Regelungen, so dass die Höhe frei verhandelbar ist. Die Höhe wird mit beeinflusst von dem Lebensalter, der familiären Situation und den Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Auch wenn die Chancen des Arbeitgebers schlecht sind, die Kündigung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung durchzusetzen, ist dies relevant für die Höhe der Abfindung.

Generell kann man in etwa von einem halben bis einem Brutto-Monatsverdienst für jedes Beschäftigungsjahr ausgehen.

Bei der Berechnung werden auch Extras, wie Boni oder Urlaubs -und Weihnachtsgeld berücksichtigt.

In der Regel wird das Geld in dem letzten Monat der Beschäftigung ausgezahlt.

Urteile zur Abfindung

Ein Unternehmen wies am Schwarzen Brett auf die Möglichkeit einer Abfindung hin für jeden Mitarbeiter, der einen Aufhebungsvertrag statt einer Kündigung unterschreiben würde. Diese Möglichkeit wollte ein Arbeitnehmer nutzen, der bereits seit ein paar Jahren arbeitsunfähig war. Die Firma wies aber in ihrem Aushang explizit darauf hin, dass diese Möglichkeit freiwillig sei. Insofern lehnte es den Wunsch des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers ab, der daraufhin klagte. Das Arbeitsgericht Aachen gab dem Unternehmen recht.

Eine in Elternzeit befindliche Arbeitnehmerin wurde aufgrund einer Betriebsschließung eine Abfindung angeboten. Die Höhe setzte das Unternehmen dabei auf das während der Elternzeit reduzierte Gehalt an, so dass sie der Mitarbeiterin nur 12.500 EUR statt 31.000 EUR aus ihrem vorherigen Gehalt zahlen wollten. Die Mitarbeiterin klagte und bekam Recht. Da der Arbeitsvertrag nur “ruhte” während der Elternzeit, hatte sie den Anspruch auf die volle Höhe der Abfindung.

Nicht ohne Fallstricke

Eine Abfindung vom Arbeitgeber nach einer Kündigung zu erhalten ist interessant. Ein Aufhebungsvertrag sollte aber genau geprüft werden, da damit unter Umständen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verbunden ist. Insbesondere dann, wenn die dreimonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.

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