Sind Kündigungen aus der Elternzeit heraus erlaubt?

Arbeitsrecht

Sind Kündigungen aus der Elternzeit heraus erlaubt?

Elternzeit und Kündigung – was ist erlaub, was nicht? Mütter und Väter sind während der Elternzeit mit der Betreuung ihres Nachwuchses beschäftigt. Ein gut ausgebauter Kündigungsschutz soll eine sorgenfreie Kinderbetreuung garantieren. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber dennoch die Kündigung ausspricht? Hier gibt es die passenden Antworten und Erklärungen zum Thema.

Das geht immer: Kündigung durch den Arbeitnehmer

Kündigungsschutz während der Elternzeit gilt nur für den Fall, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wird. Beendet hingegen der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, dann ist die Kündigung rechtswirksam. Gründe muss der Arbeitnehmer nicht angeben. Zum Ende der Elternzeit hin muss aber eine dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden. Wer früher ausscheiden möchte, kann anstatt zu kündigen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich lösen.

Kündigung durch den Arbeitgeber - so wirkt der Kündigungsschutz

Derjenige Elternteil, der sich in Elternzeit befindet, genießt einem umfassenden Kündigungsschutz. Gemäß § 18 Abs. 1 BEEG darf während dieser Zeit nicht gekündigt werden. Dort steht: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Eine ausgesprochene Kündigung bleibt für die betreffende Person ohne Folgen. Der Kündigungsschutz gilt für einen klar definierten Zeitraum, davor und danach kann der Arbeitgeber kündigen.

Der Kündigungsschutz während der Elternzeit kennt zwei Fälle

Der Schutz greift frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und erlischt mit dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Die Anmeldung muss mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen. Eine frühere Anmeldung ist möglich, für die betreffende Person mitunter aber nachteilig. Wer die Elternzeit zum Beispiel neun Wochen vor deren Beginn beim Arbeitgeber anmeldet, kann dennoch gekündigt werden, da der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vorher greift.

Wird die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr konsumiert, dann greift der Schutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. In allen diesen Fällen gilt das Kündigungsverbot. Das umfasst auch besonders Fälle wie zum Beispiel eine Insolvenz des Arbeitgebers oder einen Betriebsübergang. Es gibt aber auch Fälle, wo trotz Kündigungsschutz eine Kündigung dennoch möglich ist.

Ausnahmen: Unter bestimmten Bedingungen darf der Arbeitgeber kündigen

Der Kündigungsschutz greif dann nicht, wenn Umstände vorliegen, die eine weitere Beschäftigung im Unternehmen unzumutbar machen. Ein solcher Umstand liegt vor, wenn zum Beispiel schwer Straftaten des Arbeitnehmers vorliegen oder grobe Pflichtverletzungen gegen das Arbeitsrecht. Würde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährden, dann darf ebenfalls gekündigt werden. In diesem Fall muss die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde eingeholt werden.

Rechtsmittel im Falle einer Kündigung und ihre Wirkung

Gegen eine Kündigung während der Elternzeit kann die betroffene Person Kündigungsschutzklage erheben. Die Klagefrist beträgt drei Wochen und beginnt mit Zustellung des Kündigungsschreibens. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, bleibt die ausgesprochene Kündigung bis zur endgültigen Entscheidung unwirksam. Um die eigenen Rechte zu wahren, sollte binnen drei Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.

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