Arbeitsrecht: Der Vergleich vor dem Arbeitsgericht

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Arbeitsrecht: Der Vergleich vor dem Arbeitsgericht

Wer vor einem Gericht klagt und einen Prozess führt, bekommt am Ende auch ein Urteil. Doch dies gilt nicht immer. Gerade vor dem Arbeitsgericht endet ein Prozess in der überwiegenden Anzahl mit einem Vergleich zwischen den Beteiligten. Der folgende Artikel erklärt, was unter einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht zu verstehen ist und worauf die Beteiligten achten sollten.

Wie sieht der Gesetzgeber den Vergleich?

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht den Vergleich als gegenseitiges Nachgeben beider Parteien zur Beseitigung eines Streits.

Daraus folgt im Prinzip, dass weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer ihre jeweiligen Positionen vollständig durchsetzen können.

In der Praxis ist es aber häufig so, dass der Arbeitnehmer mit seiner Position vollständig durchkommt und der Arbeitgeber keine Rechte mehr aus der Kündigung herleiten kann.

Gerade vor dem Arbeitsgericht kommt es insbesondere so häufig zu einem Vergleich, da das Arbeitsgerichtsgesetz vorsieht, dass während des gesamten Prozesses eine Einigung beider Parteien angestrebt werden sollte. Das ist natürlich auch im Sinne der Richter. Diese ersparen sich mit einem Vergleich die Mühe, ein Urteil schreiben zu müssen.

Was kann in einem Vergleich vereinbart werden?

Grundsätzlich gibt es hier keine Vorschriften, so dass im Prinzip alles geregelt werden kann, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wünschen. Dabei beschränkt sich dies nicht nur auf den Klagegrund selbst. Ist es beispielsweise so, dass ein Arbeitnehmer auf Bezahlung von Überstunden klagt, kann mit einem Vergleich auch ein Vermerk mit einer Abmahnung für den Mitarbeiter entfernt werden.

Häufige Regelungen in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht betreffen:

  • Regelung zu einer Abfindung für den Arbeitnehmer,
  • Abrechnung von Urlaubsgeld und Sonderzahlungen,
  • Änderung von Arbeitszeugnissen.

Wie können Vergleiche erfolgen?

Auch wenn schon eine Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben wurde, können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit außergerichtlich einigen. Gibt es einen außergerichtlichen Vergleich wird die Klage zurückgenommen. Dabei kann es auch sein, dass beide Parteien dem Arbeitsgericht die Beendigung des Streits erklären.

Kommt eine Partei diesem nicht nach, muss die Andere auf die Erfüllung der Bedingungen für den Vergleich klagen.

Im Gegensatz dazu, kann eine Einigung der beiden Parteien auch gerichtlich vollstreckt werden. In diesem Fall spricht man von gerichtlichen Vergleichen.

Die Richter am Arbeitsgericht werden immer wieder fragen, ob eine Einigung der beiden Parteien möglich ist. Das betrifft in der Regel schon den Gütetermin, aber auf jeden Fall den Termin vor dem Arbeitsgericht oder an weiteren Stellen vor dem Land- oder Bundesgericht.

Entschließen sich die Parteien zu einem Vergleich, ob gerichtlich oder außergerichtlich, entfallen damit die Gerichtskosten. Insofern sollten auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein großes Interesse daran haben, sich ohne ein Urteil zu einigen.

Vor dem Arbeitsgericht sind Vergleiche die Regel

Es gibt einige Gründe, die vor dem Arbeitsgericht für einen Vergleich sprechen. Die Richter sind daran interessiert, weil sie sich Arbeit ersparen und den Beteiligten bleiben Stress und Gerichtskosten erspart.

Da gerade im Bereich Abfindung auch Fallen lauern können, die zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen können, sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

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