"Coronabedingte" Kündigung im Arbeitsrecht (COVID19)

Arbeitsrecht

"Coronabedingte" Kündigung im Arbeitsrecht (COVID19)

Die aktuelle Lage ist durch die Corona Pandemie nicht gerade einfach. Noch schwieriger wird es aber, wenn der Arbeitgeber in finanzielle Schwierigkeiten gerät und die Angestellten eine Kündigung erhalten. Natürlich muss auch in Zeiten von Corona eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Worauf Mitarbeiter unbedingt achten sollten und welche Fristen eingehalten werden müssen, ist Thema des folgenden Artikels.

Was gilt bei Kündigung durch Corona

Wichtig ist, dass kein Arbeitgeber alleine aufgrund einer aktuellen Pandemie und einer daraus resultierenden Krise einem Mitarbeiter kündigen kann. Damit die Kündigung rechtswirksam ist muss sie gerechtfertigt sein, das heißt der Arbeitgeber muss sachliche Gründe vorbringen und auch soziale Aspekte bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter einbezogen werden.

Wie sollte sich ein Mitarbeiter verhalten, wenn er gekündigt wurde?

Hat der Mitarbeiter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung sollte er relativ zügig beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Hierfür gibt es eine Drei Wochen Frist, die auch durch die aktuelle Corona Krise nicht aufgehoben ist. Nur wenn triftige Gründe vorliegen, die ein Einreichen innerhalb der Frist verhindern, kann eine spätere Klage noch eingereicht werden. Aber auch hier gibt es eine Frist von 14 Tagen nach Wegfall der Gründe, in der die Klage eingereicht werden muss. Ist die Frist abgelaufen, ist die Kündigung rechtswirksam und der Mitarbeiter kann nicht mehr dagegen vorgehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung angreifbar gewesen wäre.

Unabhängig von der rechtlichen Prüfung muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Werktagen bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Dies ist unbedingt zu beachten, um eine eventuelle Sperrfrist für das Arbeitslosengeld zu vermeiden. Hier gilt in Zeiten von Corona, dass die Meldung nicht persönlich vorgenommen werden muss, sondern telefonisch erfolgen kann.

Die Formulare für die Arbeitslosmeldung sind online verfügbar und können auch ebenso eingereicht werden.

Für die Höhe des Arbeitslosengeldes nach der Kündigung hat die Bundesagentur für Arbeit einen Rechner auf ihrer Webseite eingerichtet, der eine Orientierung bietet.

Was gilt, wenn der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder dieses nicht ausreicht, die Lebenshaltungskosten zu decken?

In diesem Fall muss sich der Mitarbeiter nach der Kündigung an das Jobcenter wenden. Hier kommt dann die Grundsicherung für Arbeitssuchende, allgemein bekannt als Hartz 4, in Frage. Auch hier ist der Antrag in Zeiten von Corona online verfügbar und kann ebenso eingereicht werden.

Hat der Mitarbeiter keinen Drucker, reicht auch ein formloses Schreiben. Ein Nachreichen von Unterlagen kann später erfolgen.

Anspruch auf Leistungen bestehen ab dem ersten des Monats, in dem der Antrag eingereicht wurde. Es empfiehlt sich daher, möglichst umgehend zu handeln. Das gilt auch für Personen, deren normaler Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ausreicht und die einen Antrag auf aufstockende Grundsicherung stellen müssen.

Kündigung in Zeiten von Corona

Auch in Zeiten einer Corona Pandemie gilt es Fristen nach einer Kündigung zu beachten. Dies gilt insbesondere für die rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung und die rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit, um Sperrfristen zu vermeiden. Daher gilt es unbedingt einen kühlen Kopf zu bewahren und möglichst rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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