Kündigungsschutzklage - Die wichtigsten Infos

Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage - Die wichtigsten Infos

Was ist alles bei einer Kündigungsschutzklage zu beachten

Eine Kündigung ist für den Arbeitnehmer in aller Regel ein traumatisches Erlebnis. Nicht nur, dass das Selbstbewusstsein Schaden nimmt, es machen sich auch Existenzängste breit. Doch gerade jetzt gilt es einen kühlen Kopf zu bewahren. Hierbei geht es um die Frage, ob die Kündigung überhaupt wirksam war, oder eine Wiedereinstellung möglich ist. Das wichtigste Instrument dabei ist die Kündigungsschutzklage. Doch hierbei gilt es Fristen und Formalien zu beachten.

Um die wichtigsten Punkte geht es in dem folgenden Artikel.

Kündigungsschutzklage - Die Frist

Hierzu finden sich Regelungen im Kündigungsschutzgesetz. Danach hat der Arbeitnehmer eine Frist von drei Wochen zu beachten, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Diese Frist ist unbedingt zu beachten, da die Kündigung sonst als rechtswirksam gilt, auch wenn sie sonst rechtsunwirksam wäre.

Für den Fristbeginn gilt nach gängiger Rechtsprechung der Tag des Zugangs der Kündigung. Wird dem Arbeitnehmer die Kündigung persönlich übergeben, beginnt ab dann die Frist zu laufen. Wird sie dagegen per Post verschickt, gilt sie ab dem Zeitpunkt des Einwurfs im Briefkasten als zugestellt.

Wurde die Kündigung an einem Werktag zugestellt, endet die Frist von 3 Wochen auch an dem entsprechenden Werktag um 24 Uhr. Endet die Frist dagegen an einem Samstag, Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag um 24 Uhr.

Wichtig ist auch, dass der Besuch eines Anwalts für Arbeitsrecht die Frist nicht verlängert, sondern diese munter weiterläuft.

Was ist, wenn die Frist versäumt wurde

Jetzt wird es schwierig. Für eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage müssen schon sehr triftige Gründe vorliegen. Nach dem Gesetz muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er nach aller zumutbaren Sorgfalt nicht in der Lage war, rechtzeitig Klage zu erheben. Er muss insbesondere nachweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verspätung trifft. Mögliche Gründe könnten Krankheit oder Urlaub sein.

Aber auch hier gilt es eine Frist zu beachten. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes Kündigungsschutzklage erheben, damit diese anerkannt werden kann.

Wie wird eine Kündigungsschutzklage erhoben

Die Kündigungsschutzklage muss bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Dabei kann sie entweder schriftlich eingereicht werden oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Das Arbeitsgericht stellt dann fest, ob die Kündigung wirksam war, oder nicht. Sollte die Kündigung unwirksam sein, wird der Arbeitgeber dazu verurteilt, den Arbeitnehmer wiedereinzustellen. Ist dies nicht mehr möglich oder wird auch von beiden Seiten nicht gewünscht, wird der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Abfindung zahlen, deren Höhe Verhandlungssache ist. Hier haben sich entsprechende “Faustformeln” entwickelt.

Kündigungsschutzklage - Besonnen bleiben und schnell handeln

Hat ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, sollte er möglichst schnell handeln. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur 3 Wochen nach Zugang der Kündigung. Danach wird auch eine ansonsten unwirksame Kündigung rechtswirksam.

Da die meisten Arbeitnehmer nach einer Kündigung zunächst unter Schock stehen, sollten sie umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, damit keine Fristen versäumt oder formale Fehler begangen werden.

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