Ehegattenunterhalt: Der Mann muss nur in Ausnahmefällen zahlen

Familienrecht

Ehegattenunterhalt: Der Mann muss nur in Ausnahmefällen zahlen

Wenn sich ein Paar trennt beginnt häufig der Streit ums Geld. Damit kommt zu der emotionalen Stresssituation noch eine finanzielle hinzu. Allerdings ist Ehegattenunterhalt nach der Trennung für die Ehefrau längst keine Selbstverständlichkeit mehr. Nur in Notsituationen spannt der Gesetzgeber für den Unterhalt eine Art Rettungsschirm. Der finanziell schwächere Partner hat zunächst Anspruch auf Ehegattenunterhalt, damit er sich an die neuen Lebensumstände nach der Trennung gewöhnen kann. 

Dieser Unterhalt endet mit der rechtskräftigen Scheidung. In welchen Fällen die Ehefrau danach noch Anspruch auf Unterhalt hat und wann nicht, klärt der folgende Artikel.

Situation nach der Scheidung

Nach der rechtskräftigen Scheidung ist jeder der Partner zunächst einmal für sich selbst verantwortlich. Das Unterhaltsrecht hat die Selbstverantwortung im Jahr 2008 ganz klar gestärkt.

Trotzdem gibt es Situationen, in denen ein Geschiedener nach einer Scheidung nicht für sich selbst sorgen kann und auf Ehegattenunterhalt angewiesen ist. Diese Umstände werden im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1570 bis 1576 definiert.

Konkret geht es darum, die Umstände zu klären, warum ein Ehegatte nach der Scheidung durch eine Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt selbst leisten kann. Derjenige, der vom anderen Partner Ehegattenunterhalt nach der Scheidung wünscht, muss dies im Detail nachweisen.

Ausnahmen für den nachehelichen Unterhalt

Das Standardbeispiel für Ehegattenunterhalt nach der Scheidung ist die Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, während der Vater arbeitet. Hier kann die Ehefrau für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt verlangen. Ist das Kind über diese Zeit hinaus betreuungsbedürftig verlängert sich diese Zeit.

Geht der Wunsch nach Ehegattenunterhalt allerdings über die ersten drei Jahre hinaus, muss die Ehefrau nachweisen, warum für die Betreuung keine andere Möglichkeit, wie beispielsweise ein Kindergarten, in Frage kommt.

Eine andere Ausnahme ist der Altersunterhalt oder der Unterhalt wegen schwerer Krankheit. Dieser wird gewährt, wenn der Unterhaltsbedürftige keiner Tätigkeit mehr nachgehen kann.

Liegen keine schwerwiegenden Gründe vor, muss sich der Ehegatte nach der Scheidung um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Hier sind auch Teilzeittätigkeiten akzeptabel, da gegenüber dem Partner unter Umständen auch ein aufstockender Ehegattenunterhalt in Frage kommt. Bemüht er sich nicht um einen Arbeitsplatz, obwohl der Arbeitsmarkt entsprechende Möglichkeiten böte, geht er leer aus.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hält hier aber nicht jedwede Tätigkeit für akzeptabel. Die Rede ist von einer “angemessenen” Tätigkeit, die zu den Umständen der vorherigen ehelichen Verhältnisse passt.

Um Unterhalt zu erhalten, muss der Partner entsprechende Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden nachweisen.

Ehegattenunterhalt muss manchmal eingeklagt werden

Am sinnvollsten ist es für die Partner, wenn sie sich schon vor der Trennung auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung einigen und damit auch eine Regelung über den Unterhalt nach der Trennung treffen. Dies muss notariell beurkundet werden, erspart später aber viel Zeit und Aufwand.

Gibt es so eine Regelung nicht, muss die Ehefrau oft den Unterhalt nach der Scheidung einklagen, wenn sich der Partner weigert zu zahlen. Die Ehefrau muss die Bedürftigkeit nachweisen und hat gegenüber ihrem Partner einen Auskunftsanspruch über seine wirtschaftlichen Verhältnisse.

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