Ex-Partner muss geschenktes Geld nur selten zurückgeben

Familienrecht

Ex-Partner muss geschenktes Geld nur selten zurückgeben

Trennen sich zwei Menschen nach einer Beziehung oder einer Ehe, geht es nicht selten ums Geld. Wer etwas in die Beziehung mitgebracht hat, dem steht dieses auch nach der Trennung zu. Schwieriger wird es jedoch, wenn Geld während der Beziehung geschenkt wurde. Welchen Anspruch der Ex-Partner nach der Trennung hat, ist Thema des folgenden Artikels.

Muss der Ex geschenktes Geld nach der Trennung zurückzahlen?

Der Bundesgerichtshof sorgte im Bereich von größeren und kleineren Geldgeschenken für eindeutige Verhältnisse und stellte hierzu klar, dass geschenktes Geld in der Beziehung grundsätzlich nicht wieder vom Ex zurückgezahlt werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beziehung in einer Ehe mündete. Beziehungen ohne Trauschein werden in rechtlicher Hinsicht gleichgestellt.

Hier gilt der Grundsatz “Geschenkt ist Geschenkt”. Das Risiko, dass der Ex das Geld nach der Trennung nicht zurückzahlen muss, liegt beim Schenker. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Partner sich die Geschenke gegenseitig gemacht haben, oder das Geld beispielsweise von den Schwiegereltern kommt.

Von diesem Grundsatz kann nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs nur abgewichen werden, wenn die Beziehung, in der die Schenkung stattfand, ungewöhnlich schnell endete.

Sonderfall: Geschenk mit langfristiger Bedeutung

Hier hatte der Bundesgerichtshof einen konkreten Fall zu verhandeln. Dabei schenkten die Eltern ihrer Tochter und ihrem Freund für den Erwerb eines Hauses 100.000 EUR. Mit dieser Summe sollte das Paar seinen Traum verwirklichen und ein Haus kaufen. Nachvollziehbarerweise gingen die schenkenden Eltern davon aus, dass das Paar für längere Zeit in dem Haus leben würde.

Es kam wie es kommen musste. Schon zwei Jahre nach Erwerb des Hauses trennte sich das Paar überraschend schnell. Die Eltern forderten daraufhin vom Ex-Partner ihrer Tochter 50.000 EUR zurück.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Ex-Partner die Schenkung zum Großteil zurückzahlen muss. In ihrer Begründung wiesen sie daraufhin, dass die Eltern mit ihrer Schenkung davon ausgingen, dass das Paar das Haus für längere Zeit bewohnen würde. Mit einer kurzfristigen Trennung nach nur zwei Jahren mussten sie nicht rechnen.

Die obersten Richter beim Bundesgerichtshof entschieden, dass das Geld aus der Schenkung in Höhe von 47.000 EUR zurückzuzahlen sein.

Einen kleinen Teil vom Geld durfte der Ex-Partner nur deshalb behalten, weil das zuständige Oberlandesgericht so entschieden hatte und die Eltern dieses Urteil nicht angefochten hatten.

Der Ex-Partner kann das geschenkte Geld in aller Regel behalten

Der Bundesgerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass zukünftig vom Ex-Partner entweder das ganze oder gar kein Geld zurückverlangt werden sollte. Frühere Entscheidungen, wonach die Höhe der Rückzahlung von der Länge der Ehe abhängig sei, seien dagegen veraltet.

In aller Regel kann der Ex-Partner das geschenkte Geld behalten. Nur bei einer sehr kurzen Beziehung und einer Schenkung, die auf eine langfristige Beziehung ausgelegt ist, kann das Geld vom Ex-Partner zurückverlangt werden.

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