Kein Recht auf Homeoffice in der Corona-Krise (COVID19)

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht in der Corona-Krise: Kein Recht auf Homeoffice

In der aktuell schwierigen Zeit mit dem Corona Virus stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob sie ein Recht auf ein Homeoffice oder einen Telearbeitsplatz haben, soweit dies arbeitstechnisch umsetzbar ist. Insbesondere der Weg zur Arbeit mit der Möglichkeit der Ansteckung bildet hier ein nicht unerhebliches Risiko. Letztlich gibt es ja auch vom Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten und ihrer Gesundheit.

Über die Unterschiede zwischen Telearbeitsplatz und Homeoffice sowie die Rechte der Arbeitnehmer zur Durchsetzung eines Homeoffice in Zeiten von Corona klärt der folgende Artikel auf.

Unterschiede zwischen Homeoffice und Telearbeitsplatz

Im Allgemeinen werden die Begriffe Homeoffice und Telearbeitsplatz gleichgesetzt, während in der Praxis doch große Unterschiede bestehen.

Ein Telearbeitsplatz ist ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zu Hause, der vertraglich geregelt ist. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz ausstatten und die benötigten Betriebsmittel, wie Computer, Bürostuhl etc. zur Verfügung stellen.

Die Einrichtung eines Homeoffice ist dagegen nur vorübergehender Natur. Für die Ausstattung des Arbeitsplatzes ist der Arbeitnehmer selbst zuständig. Eine vertragliche Vereinbarung gibt es in aller Regel nicht.

Regelungen zur Höchstarbeitszeit, Pausen, Urlaub und Ähnlichem gelten aber für Beide in gleichem Masse.

Ein Recht auf Telearbeit oder Homeoffice wegen Corona?

Im deutschen Recht ist ein Recht des Arbeitnehmers auf Telearbeit oder Homeoffice nicht vorgesehen. Dies gilt auch in Zeiten von Corona. Eine Ausnahme würde nur bei einer allgemeinen Ausgangssperre bestehen.

In solch einem Fall könnte kein Arbeitgeber von seinem Mitarbeitern verlangen, dass diese an ihrem Arbeitsplatz erscheinen.

Da stellt sich die Frage, ob es für die Arbeitnehmer hinnehmbar ist, dass diese sich der Gefahr einer Infektion mit Corona aussetzen, wenn doch die Regierung ausdrücklich zu einer Minimierung sozialer Kontakte auffordert. Ist hier nicht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers stärker und haftet der Arbeitgeber nicht für eine Ansteckung der Mitarbeiter auf dem Arbeitsweg?

Diese Frage muss eher verneint werden, solange der Staat den Weg zur Arbeit von seinen Ausgangsbeschränkungen ausnimmt. Insofern ist eine Ansteckung des Arbeitnehmers während des Wegs zur Arbeit nur schwerlich dem Arbeitgeber zuzurechnen.

Corona als Arbeitsunfall?

Auch diese Frage muss man eher verneinen, da kein Unfall vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer von einer Corona Infektion in gleicher Weise getroffen worden wäre, wenn er als Privatperson unterwegs gewesen wäre. Eine Infektion mit dem Corona Virus ergibt sich aber eher zufällig und hat mit der Berufstätigkeit nichts zu tun.

Ausnahme hier wäre die Tätigkeit in einem medizinischen Bereich, in der ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko vorhanden ist. Auch hier liegt kein Arbeitsunfall vor, aber hier kann durch die erhöhte Berufsgefahr die Anerkennung als Berufskrankheit in Frage kommen.

Kein Anspruch auf Telearbeit oder Homeoffice durch Corona

Die Situation für die Arbeitnehmer ist ziemlich eindeutig. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf eine Telearbeit oder ein Homeoffice, solange der Staat ganz bewusst den Weg zur Arbeit von Ausgangsbeschränkungen ausnimmt.

Auch eine Anerkennung als Arbeitsunfall für den Fall einer Ansteckung kommt nicht in Frage. Insofern stellt sich für den Arbeitgeber nur eine moralische Frage, ob und inwieweit er seine Mitarbeiter berufsbedingt einer Ansteckung mit Corona aussetzen möchte.

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