Arbeitsrecht
Keine Lohnfortzahlung ohne Arbeitsvertrag nach Kündigung
Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, sollte er auf jeden Fall dagegen vorgehen, wenn er die Kündigung als ungerechtfertigt empfindet. Fraglich ist es dabei, wie es mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aussieht. Schließlich ist der Arbeitsvertrag durch die Kündigung ausgelaufen. Der folgende Artikel beschäftigt sich mit diesem Thema anhand eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts, welches dieses im Mai 2020 zu fällen hatte.
Konkreter Fall über den Anspruch von Lohnfortzahlung bei Krankheit nach Kündigung
Anspruch auf Lohnfortzahlung hat ein Arbeitnehmer normalerweise nur dann, wenn er während der Beschäftigungszeit krank wird.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer als Schlosser seit 2010 gearbeitet und war von seinem Arbeitgeber zum 30. September 2015 gekündigt worden. Der Arbeitnehmer ging gegen die Kündigung vor und reichte aus diesem Grund eine Kündigungsschutzklage ein.
Das Arbeitsgericht sah die Kündigung als teilweise unwirksam an und verurteilte den Arbeitgeber den Mitarbeiter bis zur endgültigen Entscheidung weiter zu beschäftigen.
Der Mitarbeiter berief sich auf den Beschluss und verlangte daraufhin die Weiterbeschäftigung gemäß Arbeitsvertrag und drohte eine Zwangsvollstreckung an. Der Arbeitgeber ließ den Mitarbeiter daraufhin weiterarbeiten. Dies ging jedoch nicht lange gut.
Bereits nach einer Arbeitszeit von gut einer Stunde erkrankte der Mitarbeiter und wurde die nächsten 10 Tage arbeitsunfähig geschrieben. Auch im darauffolgenden Monat war der Mitarbeiter den kompletten Monat krankgeschrieben.
Der Arbeitgeber vergütete die vom Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden und wollte die Lohnfortzahlung nach dem Arbeitsvertrag nicht leisten.
In der Berufungsverhandlung einigten sich der Arbeitgeber und der Mitarbeiter auf eine fristgemäße Kündigung seitens des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen zum 30. September 2015.
Lohnfortzahlung im konkreten Fall
Die Einigung löste noch nicht das Problem mit der Lohnfortzahlung. Der Mitarbeiter war nämlich der Meinung, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Krankheit Lohnfortzahlung zu leisten habe. In der Zeit war das Arbeitsverhältnis weitergelaufen, aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Während das Arbeitsgericht der zweiten Klage stattgab und einen Anspruch auf Lohnfortzahlung als gegeben ansah, wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab. In letzter Instanz hatte nun das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.
Das Bundesarbeitsgericht schloss sich dem Urteil des Landesarbeitsgerichts an und sah keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung aus dem Arbeitsvertrag für gegeben.
Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts war der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Krankheit nicht mehr Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes zur Lohnfortzahlung- Entscheidend dafür, war, dass es für den fraglichen Zeitraum keinen Arbeitsvertrag mehr gab.
Den Arbeitsvertrag hatte der Arbeitgeber nämlich von beiden Seiten anerkannt zum 30. September aufgehoben.
Der Arbeitgeber beschäftigte den Arbeitnehmer nur weiter, um eine Zwangsvollstreckung seitens des Mitarbeiters zu vermeiden. Dies können dem Arbeitgeber aber nicht als Abschluss des Wunsches nach einem neuen Arbeitsvertrag zugeschrieben werden.
Für die weiterbeschäftigte Zeit stehe dem Arbeitnehmer nur ein Wertersatz der erbrachten Arbeitsleistung zu.
Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung aus dem Arbeitsvertrag
Das Bundesarbeitsgericht verneinte den Anspruch des Arbeitnehmers für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nur weiterbeschäftigt werden, um eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Diese Rechtsprechung passt sich bereits früheren Urteilen an. Durch das vorliegende Urteil ergibt sich für die Arbeitgeber allerdings eine zusätzliche Sicherheit für weitere Streitfälle.