Kindesunterhalt zur Versorgung der Kinder nach einer Scheidung

Familienrecht

Kindesunterhalt: Wie Kinder nach einer Scheidung versorgt werden

Liebe, Unterkunft, Taschengeld und Verpflegung – ein Kind mit diesen Maßnahmen zu versorgen, ist eine elterliche Pflicht. Sobald eine Scheidung bevorsteht, müssen genaue Regelungen in Betracht gezogen werden, die die Lebensqualität des Kindes wahren – den Kindesunterhalt. Wer ist wann unterhaltsberechtigt? Wie hoch ist der zu entrichtende Kindesunterhalt? Die Düsseldorfer Tabelle zeigt Ihnen Zahlen und Fakten.

Wer zahlt wem?

Trotz Scheidung muss das Kind einen zumutbaren Unterhalt genießen. Dass der Kindesunterhalt gesetzlich geregelt sein muss, liegt auf der Hand.

Die Düsseldorfer Tabelle besteht seit 1962 und zeigt Ihnen die Berechnung von Unterhaltsleistungen auf. Jener Elternteil, der aus dem gemeinsamen Haushalt ausschied, ist der Unterhaltspflichtige. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, das Kind und unter Umständen auch den im gleichen Haushalt lebenden Elternteil mit einer monatlichen finanziellen Unterhaltszahlung zu versorgen. Diese hängt einerseits vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung und andererseits vom Alter des unterhaltsberechtigten Kind ab.

Wie viel Kindesunterhalt?

Tatsächlich gibt es genaue Regelungen, die dem Kind nach einer Scheidung einen Kindesunterhalt sichern.

Seit 1. Januar 2018 gelten folgende Richtlinien: Kinder, die der ersten Altersstufe (1-5 Jahre) angehören, genießen einen Kindesunterhalt von 348 Euro vom unterhaltspflichtigen Elternteil. Jene, die zur zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) gehören, werden mit 399 Euro versorgt. Die dritte Altersstufe (12-17 Jahre) berechtigt den Unterhaltsempfänger zum Erhalt von 467 Euro. Zur Schule gehende Volljährige, sogenannte „privilegierte Kinder“, erwerben einen Betrag von 527 Euro. Ältere Kinder können nur dann Unterhaltsempfänger sein, wenn sie eine nicht selbst verschuldete Bedürftigkeit nachweisen können.

Erwirbt das Kind jedoch eigenständige Einkünfte, vermindern diese die Unterhaltsleistung. Einkünfte, die lediglich das Taschengeld erhöhen, bleiben jedoch ohne Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch, sodass minderjährige Kinder nicht in die Lage versetzt werden, für den Kindesunterhalt arbeiten zu müssen.

Berechnung auf Basis des Nettoeinkommens

Das bereinigte Nettoeinkommen wird für die Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen. Das bedeutet, dass das Bruttoeinkommen von Verpflichtungen bereinigt werden muss. Diese sind Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Miete, und weitere Verpflichtungen, denen der Unterhaltspflichtige nachkommen muss – speziell auch jene Kosten, die durch die Scheidung anfallen. Für einen Beitrag zum Kindesunterhalt muss der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung mindestens ein Nettoeinkommen von 1.500 Euro beziehen.

Die Beiträge erhöhen sich mit der Zunahme des Einkommens. Beträgt das Einkommen mehr als 1.500 Euro, so erhöht sich der zu leistende Beitrag um 5%. Diese Regel der fünfprozentigen Erhöhung (ab der sechsten ist es eine achtprozentige Erhöhung) gilt bis zu einem Einkommen von 5.101 Euro. Ab dieser Stufe entscheidet das Gericht einzelfallabhängig.

Nicht genug Einkommen für den Kindesunterhalt? Was nun?

Manche Unterhaltspflichtige können dem Umstand ausgesetzt sein, nicht den gesetzlichen Beitrag zum Kindesunterhalt erfüllen zu können. Für diese Ausnahmen zieht das Gesetz Sonderregelungen in Betracht, wonach im sogenannten Mangelfall zuerst die minderjährigen und privilegierten Kinder zu versorgen sind.

Sollte der Kindesunterhalt für mehrere Kinder gleichzeitig abgedeckt werden, so wird der leistbare Beitrag auf alle Kinder aufgeteilt.

Sollten auch Sie Fragen zum Kindesunterhalt haben, stehen wir Ihnen gerne als persönliche Ansprechpartner zur Verfügung.

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