Kindeswille entspricht nicht unbedingt dem Kindeswohl

Familienrecht

Kindeswille entspricht nicht unbedingt dem Kindeswohl

Leben die Eltern getrennt, so kommt einem Elternteil das Aufsichtsrecht zugute. Der andere Elternteil leistet seinen Beitrag durch Zahlung von Unterhalt. Die Einigung wird bei Gericht getroffen, welches bei der Entscheidung immer das Kindeswohl zugrunde legt. Der Kindeswille kann dabei schon mal in den Hintergrund rücken, wie der folgende Fall klar zeigt.

Kinder wissen was sie wollen, aber nicht, was für sie gut ist

Fälle getrennt lebender Eltern zeigen es ganz klar. Der Kindeswille lässt nicht eindeutig erkennen, welchen Elternteil das Kind bevorzugt.

Das Kindeswohl verlangt aber eine Entscheidung. Die fällt in der Regel zugunsten der Mutter, während der Vater ein Besuchsrecht eingeräumt bekommt.

Doch was, wenn das Kind nicht vorwiegend bei der Mutter wohnen will? Entspricht es dem Kindeswohl, dass man den Kindeswille berücksichtigt? Das Kindeswohl hängt nicht alleine vom Kindeswillen ab. Es müssen auch noch andere Faktoren berücksichtigt werden, welche das Kind selbst nicht abschätzen kann. Um diese Punkte zu erörtern werden beide Eltern einbezogen und die Möglichkeiten erhoben, die sie dem Kind bieten können.

Der Anlassfall

Konkret geht es um ein Ehepaar und deren drei gemeinsame Kinder. Das Paar hatte sich getrennt. Vor Gericht bekam die Mutter das Aufenthaltsrecht für alle drei Kinder zugesprochen. Zwei Jahre später beantragte der Kindesvater, dass ihm das Gericht für alle drei Kinder das Aufenthaltsrecht zuspreche. Als Begründung gab er den Kindeswillen an, denn die Kinder würden bei ihm leben wollen. Alternativ beantragte er das paritätische Wechselmodell, bei dem die Kinder wöchentlich den Aufenthalt zwischen den Eltern wechseln. Der Vater vertrat die Ansicht, dass das Kindeswohl dem Kindeswille folge.

Das Familiengericht sieht zwischen Kindeswille und Kindeswohl keinen verbindlichen Zusammenhang

Was das Familiengericht dem Vater zusprach, war ein ausgedehnter Umgang mit seinen Kindern. Die Übertragung des Aufenthaltsrechts jedoch wurde vom Gericht nicht angeordnet. Hier bestätigte das Gericht vielmehr die ursprüngliche Entscheidung. Das Kindeswohl genieße Vorrang und sehe daher den Verbleib des Aufenthaltsrechts bei der Mutter vor. Der Kindeswille begründet hier keine Übertragung des Aufenthaltsrechts. Vielmehr wird dem Kindeswille dadurch entsprochen, indem dem Vater ein ausgedehnter Umgang eingeräumt wird.

Der Kindeswille alleine sei als Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung nicht ausreichend. Um das Kindeswohl zu gewährleisten, müssen neben dem Kindeswillen auch noch die Bindungstoleranz, die Erziehungseignung der Eltern, die Möglichkeiten der Förderung und die Kontinuität berücksichtigt werden. Um das Kindeswohl festzustellen, braucht es somit mehr als nur den Kindeswille.

Wenn Eltern ihre Kinder beeinflussen

Gerichte berücksichtigen bei der Entscheidung über das Aufenthaltsrecht auch das Alter des Kindes. Wenn ein Kind aufgrund seines jungen Alters keinen eigenen festen Willen hat, liegt der Verdacht einer Beeinflussung der Willensbildung durch einen Elternteil nahe.

4.9/5 - (86 votes)
Gerne helfen wir auch Ihnen

Melden Sie sich und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.

4.9/5 - (86 votes)