Wie Sie nach einer Kündigung eine Abfindung erhalten können

Arbeitsrecht

Wie Sie nach einer Kündigung eine Abfindung erhalten können

Abfindungen sind ein heikles Thema, zu dem es viele Gerüchte und Halbwahrheiten gibt. Die meisten Arbeitnehmer gehen sogar davon aus, dass ihnen grundsätzlich eine Abfindung zusteht und selbiges gilt für überraschend viele Arbeitgeber, die davon ausgehen, dass sie eine Abfindung zahlen müssten. Dies ist jedoch nur ein Irrglaube, denn grundsätzlich gilt, dass eine Kündigung keinesfalls automatisch auch eine Abfindung mit sich bringt.

Grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindung

Eine rechtliche Pflicht zur Zahlung einer solchen Abfindung gibt es sogar nur in Ausnahmefällen. Damit ein rechtlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht, muss entweder ein Sozialplan, ein Tarif- oder Kollektivvertrag bestehen, der eine Abfindung vorsieht. Alternativ kann eine solche Pflicht auch in einem Aufhebungsvertrag festgelegt oder aber bei einer betriebsbedingten Kündigung vom Arbeitgeber direkt mit angeboten werden.

Ansonsten gibt es grundsätzlich keinerlei rechtliche Ansprüche, die Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber durchsetzen können.

Der steinige aber chancenreiche Weg zur Abfindung: Die Kündigungsschutzklage

Nichts desto trotz hat der bereits erläuterte Irrglaube natürlich auch seinen Ursprung. Dieser ist wohl darin zu finden, dass ein nicht zu vernachlässigender Anteil von gekündigten Mitarbeitern im Ergebnis trotz fehlenden Anspruchs eine Abfindung ausgezahlt bekommt

Der Weg von der Kündigung hin zu einer dafür gezahlten Entschädigung ist in aller Regel mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht verbunden. Die Rede ist dabei von der sogenannten Kündigungsschutzklage. Diese muss in jedem Fall innerhalb von drei Wochen nach Aussprache der Kündigung bei Gericht eingelegt und hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. der Rechtmäßigkeit der Kündigung als Verhandlungsgegenstand.

Dieses Verfahren birgt natürlich einige rechtliche Risiken für den Arbeitgeber, denn eine Vielzahl von Kündigungen erweisen sich als fehlerhaft und werden von den Arbeitsgerichten kassiert. Dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nur weiterhin beschäftigen, sondern hat ihm auch Schadensersatz für die Zeit, in der er nicht im Betrieb tätig sein konnte oder sollte zu leisten. Aufgrund dessen neigen Arbeitgeber in diesen Prozessen dazu, einem Urteil zuvorzukommen und einen Vergleich mit dem gekündigten Mitarbeiter abzuschließen. Im Ergebnis wird also die Kündigung gar nicht mehr geprüft und das Arbeitsverhältnis wird schlussendlich auch nicht mehr durch die Kündigung, sondern durch einen Vergleich beendet.

Diese dadurch entstehende Rechtssicherheit für den Arbeitgeber muss dieser in der Regel natürlich auch bezahlen und zwar in Form der bereits erwähnten Abfindung. Der Arbeitgeber wird sich also mehr oder weniger freiwillig dazu bereit erklären, Ihnen eine Abfindung zu bezahlen, damit Sie der “Kündigung” des Arbeitsverhältnisses zustimmen.

Die Höhe der Abfindung variiert

Welche Summe Ihnen überwiesen wird ist natürlich Verhandlungssache. Besonders entscheidend ist jedoch, ob das Kündigungsschutzgesetz für Sie anwendbar ist, weil Sie mehr als sechs Monat in einem Betrieb mit über zehn Mitarbeitern arbeiten müssen. Zudem ist die Unklarheit bezüglich der Rechtmäßigkeit der Kündigung stets ein Argument für höhere Zahlungen.

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