Kündigung bei Schwangerschaft: Entscheidung des Bundearbeitsgerichts

Arbeitsrecht

Kündigung bei Schwangerschaft: Entscheidung des Bundearbeitsgerichts

Dass Frauen während ihrer Schwangerschaft einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen, sollte allgemein bekannt sein. Dieser Schutz ist im Mutterschutzgesetz § 9 Absatz 1 vorgesehen. Danach kann eine Frau während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Wie es allerdings mit der Kündigung aussieht, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht von der Schwangerschaft wusste, erklärt der folgende Artikel anhand eines Urteils des Bundearbeitsgerichts.

Wenn die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bekannt war

Der besondere Kündigungsschutz während der Schwangerschaft gilt nur, wenn der Arbeitgeber hierüber informiert wurde. Im Falle der Kündigung hat die Mitarbeiterin allerdings die Möglichkeit, dem Arbeitgeber innerhalb von 14 Tagen das Vorliegen der Schwangerschaft mitzuteilen. Die Beweispflicht über den Zugang der Mittelung liegt dafür bei der Mitarbeiterin. Insofern ist ihr zu empfehlen, dem Arbeitgeber ein Einschreiben mit Rückschein zu senden, um später bei einem eventuellen Prozess vor dem Arbeitsgericht einen Nachweis zu haben.

Die Frist für die Kündigungsschutzklage

Auch für Schwangere gilt es, die recht kurze Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung einzuhalten, um Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgerichterheben zu können. Ist die Frist verstrichen, ist die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis beendet. Allerdings beginnt während der Schwangerschaft die Frist erst zu laufen, wenn die oberste Landesbehörde der Kündigung zugestimmt hat und die Schwangere über die Zustimmung hierüber informiert wurde.

Anders sieht es auch aus, wenn der Arbeitgeber noch nichts von der Schwangerschaft wusste.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts bei Unkenntnis des Arbeitgebers über die Schwangerschaft

Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, indem es um die Frist für die Kündigungsschutzklage ging. Das Bundesarbeitsgericht ging in seinem Urteil davon aus, dass die Drei-Wochen Frist nur dann unterbrochen ist, wenn der Arbeitgeber auch über die Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin informiert wurde. Ist der Arbeitgeber informiert, kann die schwangere Mitarbeiterin davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Landesbehörde um Zustimmung zur Kündigung bitten wird. In diesem Fall kann sie auch die Zeit abwarten, zumal der Arbeitgeber sie über die Zustimmung der Landesbehörde informieren muss.

Anders sieht es auch, wenn der Arbeitgeber nicht über die Schwangerschaft informiert ist. In diesem Fall kann die Schwangere nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber mit der Landesbehörde sprechen wird. Ein Abwarten muss insofern auch seitens der Mitarbeiterin nicht erwartet werden.

Das Bundesarbeitsgericht entschied daher, dass in dem Fall, dass der Arbeitgeber nicht über die Schwangerschaft informiert ist, die Drei Wochen Frist für die Kündigungsschutzklage direkt greift und nicht erst nach Zustimmung der Landesbehörde.

Nach Kündigung sollte die schwangere Arbeitnehmerin schnell handeln

Eine Mitarbeiterin sollte den Arbeitgeber so schnell wie möglich über ihre Schwangerschaft informieren, damit sie unter den Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz fällt. Ist der Arbeitgeber noch nicht informiert, sollte die Drei Wochen Frist für die Kündigungsschutzklage unbedingt beachtet werden. Ein Arbeitgeber muss die Landesbehörde um die Zustimmung zu einer Kündigung bitten. Ansonsten bleibt nur die Klage vor dem Arbeitsgericht. Rechtlicher Rat ist aufgrund der kurzen Fristen und der Tragweite beiden Seiten dringend zu empfehlen.

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